Begriff

Für Lieferungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten existieren keine physischen Grenzkontrollen. Die Besteuerung des Warenbezugs hat daher im gewerblichen Handel im Wege der Selbstberechnung durch den Unternehmer zu erfolgen. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist strikt an die körperliche Warenbewegung von einem Mitgliedstaat in einen anderen gebunden. Die Bemessungsgrundlage des Erwerbs und der Steuerbetrag sind in der Buchführung festzuhalten. Die ordnungsgemäße Berechnung der Erwerbsteuer ist Grundlage für ein Kontrollverfahren, das den Mitgliedstaaten einen Abgleich zwischen den innergemeinschaftlichen Lieferungen im Abgangsland und Erwerben im Bestimmungsland erlaubt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die für innergemeinschaftliche Erwerbe relevanten Vorschriften sind § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, §§ 1a, 1b und 1c UStG, § 3d UStG, § 4b UStG, § 13 Nr. 6 und 7 UStG und § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die wichtigsten Verwaltungsregelungen finden sich in den Abschn. 1a.1, 1a.2, 1b.1und 1c.1 UStAE.

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