Es liegt nur dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, den der Empfänger der Umsatzsteuer unterwerfen muss, wenn der Lieferer selbst ein Unternehmer ist. Die Unternehmereigenschaft des Lieferanten sollte deshalb dokumentiert werden. Das geschieht bei Lieferungen innerhalb der EU durch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese muss sich der Erwerber von seinem Lieferanten geben lassen. Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann man sich die Echtheit der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen lassen.

Der Lieferant, der in ein anderes EU-Land liefert, muss eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer seines Landes besitzen und der Empfänger sollte (zumindest beim ersten Geschäftskontakt) prüfen und dokumentieren, dass diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tatsächlich dem Empfänger zugeteilt worden ist. Nach § 18e UStG hat der Unternehmer einen Anspruch darauf, sich vom Bundesamt für Finanzen bestätigen zu lassen, dass

  • es die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tatsächlich gibt (= einfache Bestätigungsabfrage oder
  • wem diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt worden ist (= qualifizierte Bestätigungsabfrage).

Besser ist, sich eine qualifizierte Bestätigungsabfrage einzuholen.

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