Es findet kein umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb statt, wenn der Unternehmer

  • ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder
  • ein Kleinunternehmer ist, der für seine Umsätze keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmer ist, dessen Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen werden) oder
  • bei seinen Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft die pauschale Besteuerung gemäß § 24 UStG anwendet oder
  • bei juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Allerdings unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb in diesen Fällen nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer die sogenannte Erwerbsschwelle von 12.500 EUR nicht überschreitet. Das ist der Fall, wenn sein Einkauf aus andern EU-Ländern im Vorjahr nicht mehr als 12.500 EUR betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 12.500 EUR betragen wird.

 

Kontierungs-Praxis-Tipp

Bei Einkäufen von mehr als 12.500 EUR im Jahr muss die Erwerbsbesteuerung immer durchgeführt werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit freiwillig die Erwerbsbesteuerung durchzuführen, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird. Das ist vor allem dann vorteilhaft, wenn die ausländische Umsatzsteuer deutlich höher ist als die inländische Umsatzsteuer.

Betroffen sind hier also nur Personen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte oder Kleinunternehmer. Bei Einkäufen bis 12.500 EUR pro Jahr brauchen diese Personen keine Umsatzsteuer auf den Erwerb zu zahlen. Das bedeutet, der ausländische Unternehmer stellt die Umsatzsteuer seines Landes in Rechnung, die beim inländischen Abnehmer den Einkaufspreis und somit auch die Anschaffungskosten erhöht.

 

Umsatzsteuerfreie Unternehmer, Option zur Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Herr Krüger ist Arzt und führt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. Herr Krüger beabsichtigt für 8.000 EUR netto medizinische Geräte in Dänemark einzukaufen. Die dänische Umsatzsteuer beträgt 25 % = 2.000 EUR. Der Arzt führt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus, ohne Vorsteuern abziehen zu können. Der Einkauf liegt unter der Erwerbsschwelle von 12.500 EUR.

Herr Krüger kann allerdings – obwohl er die Erwerbsschwelle nicht überschreitet – freiwillig den innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen. Er zahlt dann nicht die dänische, sondern ausschließlich die deutsche Umsatzsteuer. Wegen der unterschiedlichen Steuersätze ergibt sich bei dem Einkauf der medizinischen Geräte für netto 8.000 EUR für ihn folgender Vorteil:

Kosten des Einkaufs unter Berücksichtigung der Erwerbsschwelle:

 
Nettoeinkaufspreis der medizinischen Geräte: 8.000 EUR  
zuzüglich 25 % dänische Umsatzsteuer 2.000 EUR 10 000 EUR
     
Kosten bei freiwilliger Erwerbsbesteuerung    
Nettoeinkaufspreis der medizinischen Geräte 8.000 EUR  
zuzüglich 19 % deutsche Umsatzsteuer 1.520 EUR 9 520 EUR
Herr Krüger spart mit der freiwilligen Erwerbsbesteuerung   480 EUR

Buchungsvorschlag:

SKR 03:

 
0200 Technische Anlagen und Maschinen 8.000 an 1200 Bank 8.000
 
0200 Technische Anlagen und Maschinen 1.520 an 1774 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 1.520

SKR 04:

 
0400 Technische Anlagen und Maschinen 8.000 an 1800 Bank 8.000
 
0400 Technische Anlagen und Maschinen 1.520 an 3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 1.520

Herr Krüger weist somit die Anschaffungskosten für die medizinischen Geräte mit einem Betrag von 9.520 EUR aus. Die Umsatzsteuer muss er an das Finanzamt abführen. Er hat allein für den innergemeinschaftlichen Erwerb eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Der dänische Unternehmer hat keinen Nachteil, weil der Umsatz für ihn in Dänemark umsatzsteuerfrei ist.

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