Die geschuldete Erwerbsteuer nach § 3d Satz 1 UStG (Ende der Beförderung oder Versendung im Inland) berechtigt den Unternehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Zeitpunkt ihres Entstehens zum Vorsteuerabzug. Das Vorliegen einer Rechnung mit den Angaben nach §§ 14, 14a UStG ist in Deutschland nicht erforderlich. Eine wirtschaftliche Belastung ist mit ihrer Erhebung im vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmerkreis ebenso wenig verbunden, wie bei der Einfuhrumsatzsteuer. Im Gegenzug entsteht bei Warenbezügen innerhalb der Gemeinschaft seit Beginn des Binnenmarkts auch keine Liquiditätsbelastung mehr. Die Einfuhrumsatzsteuer ist faktisch an die Zollbehörden zu entrichten. Ihre Verrechnung mit der eigenen Steuerschuld bzw. Erstattung kann durch den Vorfinanzierungseffekt eine fiktive Zinsbelastung zur Folge haben. Die Erwerbsteuer stellt in diesem Bereich "nur" noch einen buchungsmäßigen Aufwandsposten dar.

Anders verhält es sich jedoch, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Abnehmer wegen der Verwendung der deutschen USt-IdNr. zwar einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland versteuert hat, das Ende der Warenbewegung aber in einem andern EU-Mitgliedstaat lag. In diesem Fall wird die Ersatz-Erwerbsteuer wegen des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zu einer Definitivbelastung, die erst entfällt, wenn die Besteuerung im Mitgliedstaat des Endes der Beförderung oder Versendung erfolgt ist.

 
Praxis-Tipp

Steuerfreie Einfuhr

Einfuhren aus Drittstaaten, bei denen die Gegenstände bereits in anderen Mitgliedstaaten zum freien Verkehr auf den Namen des inländischen Abnehmers abgefertigt werden, können unter diesem Aspekt Geld sparen. Die Einfuhr ist dann steuerfrei, wenn die Gegenstände im Anschluss unmittelbar in einen anderen EU-Mitgliedstaat, also auch in das Inland, verbracht werden. Im Inland liegt dann ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Auch der innergemeinschaftliche Erwerb von nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmern stellt eine wirtschaftliche Belastung dar. Sie tragen auch das Zinsrisiko bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Entrichtung. Daher ist in diesen Unternehmen dem Warenbezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

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