Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs[1] unterliegt, unabhängig vom Status des Abnehmers, immer der Erwerbsbesteuerung.[2]

Auch der Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Wege der Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten führt zwangsläufig zur Besteuerung im Bestimmungsland, weil entweder der berechtigte Abnehmer steuerfrei bezieht und der Erwerbsbesteuerung unterliegt oder der Lieferant im Bestimmungsland seine Lieferung zu versteuern hat.

Die zuvor benannten Erwerbergruppen des § 1a Abs. 3 UStG haben im Falle des Bezugs eines neuen Fahrzeugs oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren einen innergemeinschaftlichen Erwerb ohne Rücksicht auf die Erwerbsschwelle zu versteuern.[3]

 
Wichtig

Keine steuerfreie Lieferung an Privatpersonen

Es ist nach wie vor unmöglich, dass gewerbliche Händler Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten im Wege der Versendung oder Beförderung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (wie Tabakwaren und alkoholischen Getränke) beliefern, ohne dass eine Umsatz- und Verbrauchsbesteuerung durch den Lieferanten im Land des Kunden erfolgt!

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