Zum Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung zur Lieferung des Unternehmers gehört ggf. auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall diesen Nachweis zu überprüfen.

Somit kann der Unternehmer in Zweifelsfällen ggf. zur Vorlage folgender Dokumente aufgefordert werden:

  • einer Vollmacht, die den Beauftragten berechtigt hat, den Liefergegenstand abzuholen, sowie
  • der Legitimation des Ausstellers der Vollmacht.

Bestehen aufgrund von Ermittlungen der ausländischen Steuerverwaltung Zweifel an der tatsächlichen Existenz des vorgeblichen Abnehmers, können vom Unternehmer nachträglich vorgelegte Belege und Bestätigungen nur dann anerkannt werden, wenn die Existenz des Abnehmers im Zeitpunkt der nachträglichen Ausstellung dieser Unterlagen nachgewiesen werden kann und auch dessen Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Lieferung feststeht.

 
Praxis-Tipp

Folgerungen für die Praxis: Die Abstimmung mit Kunden und Lieferanten ist zu empfehlen

Beim Festlegen der Lieferbedingungen und -absprachen bei Reihengeschäften sollten Sie die möglichen umsatzsteuerlichen Folgen beachten und die Durchführung der Beförderung/Auftragserteilung an das Versendungsunternehmen entsprechend dem gewünschten Ergebnis anpassen. Sie sollten sich hierzu mit Ihrem Lieferanten bzw. Kunden über eine einheitliche Zuordnung der warenbewegten Lieferung abstimmen.

 
Praxis-Beispiel

Reihengeschäft

Der deutsche Unternehmer D1 bestellt bei der rechtlich selbstständigen polnischen Produktionsgesellschaft PL in Warschau Waren, die D1 anschließend an seinen Abnehmer D2 nach München liefert. Für die Versendung der Waren von Warschau nach München beauftragt D2 als letzter Abnehmer den Spediteur und zahlt auch die Frachtrechnung.

 

Abb. 1: Reihengeschäft

Lösung:

Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft mit 3 Beteiligten.

Es liegt jedoch kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft[1] vor, für das die Vereinfachungsregelung gem. § 25b UStG gelten könnte. Grund: Es sind u. a. nicht 3 Unternehmer beteiligt, die in 3 verschiedenen Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer registriert sind. Außerdem ist der mittlere Unternehmer D1 in Deutschland (Bestimmungsland der Ware) ansässig, was die Anwendung der Vereinfachungsregelung ausschließt.

Der Unternehmer PL rechnet mit seinem Kunden D1 ab, D1 rechnet mit D2 ab. Die warenbewegte und damit steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Polen nach Deutschland ist der zweiten Lieferung des D1 an den D2 zuzuordnen, da in diesem Fall D2 als letzter Abnehmer den Spediteur beauftragt. Damit ist die vorangehende ruhende Lieferung des PL an D1 in Polen umsatzsteuerpflichtig. D1 muss sich bei diesem Sachverhalt in Polen zur Umsatzsteuer registrieren lassen, um die Vorsteuer aus dem Warenbezug von PL in Abzug zu bringen und anschließend die steuerfreie Lieferung an D2 unter einer polnischen USt-IdNr. zutreffend zu erklären.

Bei diesem Fall wäre es sinnvoll, wenn PL oder D1 (ohne Verwendung einer polnischen USt-IdNr. den Versendungsauftrag erteilt, um eine Registrierung des D1 in Polen zur Umsatzsteuer zu vermeiden. In diesem Fall wäre bereits die erste Lieferung des PL an D1 in Polen als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, D1 müsste einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland besteuern und würde anschließend eine Inlandslieferung mit deutscher Umsatzsteuer an D2 ausführen.

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