Lediglich bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung durch mehrere Beteiligte aus einem anderen Mitgliedstaat über Deutschland ins Drittlandsgebiet ist die Behandlung als Reihengeschäft nach Auffassung des BMF unter folgenden Voraussetzungen nicht zu beanstanden:

  • der erste Unternehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand aus dem Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung (Abgangsmitgliedstaat) nur zum Zweck der Verschiffung ins Drittlandsgebiet nach Deutschland,
  • aufgrund des Rechts des Abgangsmitgliedstaats ist die Behandlung als Reihengeschäft vorgenommen worden und
  • der Unternehmer, dessen Lieferung bei Nichtannahme eines Reihengeschäfts im Inland steuerbar wäre, weist dies nach.

Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzung des unmittelbaren Gelangens vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer regelmäßig erfüllt ist und keine gebrochenen Beförderungen vorliegen.

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