Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung an der für das Reihengeschäft erforderlichen Unmittelbarkeit der Warenbewegung.[1] Der Vorgang spaltet sich damit in mehrere hintereinander geschaltete und getrennt zu beurteilende Einzellieferungen auf.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere hintereinander geschaltete Einzellieferungen

Der deutsche Unternehmer D liefert Waren an den belgischen Abnehmer B, der diese wiederum an seinen französischen Abnehmer F liefert. Die Waren sollen im Ergebnis von Deutschland nach Frankreich gelangen und die Transporte werden wie folgt organisiert. D versendet die Waren nach Belgien, von wo aus sie durch einen zweiten von B beauftragten Spediteur übernommen und anschließend sofort nach zu F nach Frankreich transportiert werden.

Die deutsche Finanzverwaltung nimmt in diesem Fall kein Reihengeschäft an, sondern geht aufgrund der unterschiedlichen Transportbeauftragungen von einer innergemeinschaftlichen Lieferung des D an B von Deutschland nach Belgien und einer zweiten innergemeinschaftlichen Lieferung des B an F von Belgien nach Frankreich aus. Ein unmittelbares Gelangen des Liefergegenstandes vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer liegt nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung in diesem Fall nicht vor. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall allerdings, dass die belgische und die französische Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung diesen Sachverhalt durchaus anders beurteilen könnten. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung aufgrund des Rechts sämtlicher Staaten, die ein Besteuerungsrecht haben können, anzustellen. Sie sollten sich in diesen Fällen mit Ihren Kunden und Lieferanten, je nachdem an welcher Stelle Sie sich im Reihengeschäft befinden, über die geltende Rechtslage im Ausland und die umsatzsteuerliche Behandlung abstimmen.

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