Leitsatz

Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. erforderliche Angabe des Bestimmungsorts ergibt sich nur dann aus der für die Lieferung ausgestellten Rechnung, wenn von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist.

 

Normenkette

§ 6a Abs. 3 und 4 UStG, §§ 17a, 17c UStDV a.F.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Organträger einer Organ-GmbH (GmbH), die in den Streitjahren 2007 und 2008 auf Vermittlung des P Kaufverträge mit den in Spanien und der Tschechischen Republik ansässigen Firmen C, M und PA für die Durchführung steuerfreier ­innergemeinschaftlicher Lieferungen abgeschlossen ­hatte. Bei diesen Firmen handelte es sich um Scheinunternehmen, deren Existenz und Unternehmereigenschaft P fingiert hatte, um Pkw ohne Umsatzsteuerbelastung erwerben zu können. Neben den Rechnungen an die Firmen C, M und PA lagen der GmbH Verbringungserklärungen vor, die der GmbH bei der jeweiligen Abholung übergeben worden waren und in denen als Bestimmungsort Spanien oder Tschechien angegeben war. Die Klägerin zeichnete gemäß § 17c Abs. 1 UStDV die diesen Firmen erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf. Der Transport der Pkw in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgte nach der Abholung bei der GmbH durch Sammeltransporte aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Das Finanzamt sah die Lieferungen als steuerpflichtig an. Das Finanzgericht bestätigte die Steuerpflicht (FG München, Urteil vom 21.4.2015, 2 K 1430/12, Haufe-Index 8021397).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. Die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 6a UStG erweist sich für die betroffenen Unternehmer immer wieder als schwierig.

2. Verfügt der Unternehmer nicht über den gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV erforderlichen Beleg- und Buchnachweis oder gilt dieser als widerlegt, kommt die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit im Regelfall nicht in Betracht.

a) Der Belegnachweis erfordert insbesondere die Angabe eines Bestimmungsorts. Die bloße Angabe des Bestimmungslandes genügt nicht. Aus der für die innergemeinschaftliche Lieferung erteilten Rechnung ergibt sich der Bestimmungsort nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass der gelieferte Gegenstand zum Unternehmensort des Abnehmers befördert oder versendet wurde.

b) Buchmäßig ist die USt-Id-Nr. des Abnehmers aufzuzeichnen. Kann das Finanzamt nachweisen, dass es sich beim behaupteten Abnehmer um ein Scheinunternehmer handelt, ist die Annahme der Unternehmereigenschaft des Abnehmers, die eigentlich aufgrund der USt-Id-Nr. zu vermuten ist, widerlegt.

3. Der Unternehmer kann die Steuerfreiheit dann nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG in Anspruch nehmen.

a) Dies setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDVihrer Art nach nachgekommen ist. Fehlt die erforderliche Belegangabe zum Bestimmungsort, kommt danach eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.

b) Der BFH sieht hierin keinen Verstoß gegen die EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Traum vom 9.10.2014, C–492/13, EU:C:2014:2267). Danach müssen die Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Geschäft abschließen. Diesen Anforderungen genügt § 17a UStDV.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.8.2016 – V R 45/15

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