Anhand der folgenden Checkliste können Sie schnell prüfen, ob aus deutscher Sicht eine Umsatzsteuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.

 
Voraussetzungen für Steuerbefreiung [x]
Der Unternehmer oder in Abholfällen der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

Der Abnehmer ist:

  • ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwirbt,
  • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erwirbt, oder
  • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.
Der innergemeinschaftliche Erwerb des Liefergegenstands unterliegt beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedstaat der USt.
Der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2020
Der Unternehmer ist seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen und hat diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig abgegeben. Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2020

Checkliste 1: Voraussetzungen für Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Zu beachten ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch physisch in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen muss.

Insbesondere bei Reihengeschäften erhält der deutsche Unternehmer z. B. einen Auftrag eines Unternehmers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Anschließend wird die Ware allerdings direkt an den deutschen Abnehmer des EU-Ausländers im Inland ausgeliefert (Reihengeschäft im Inland), sodass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen. Der Unternehmer muss nachweisen können, dass der Liefergegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften mit zwei oder mehr hintereinander erfolgenden Lieferungen und physischer Warenbewegung zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind Besonderheiten zu beachten. Hier ist vorab stets die Frage zu beantworten, welche der Lieferungen die warenbewegte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist.[1]

 
Wichtig

Änderungen zum 1.1.2020:

Zum 1.1.2020 wurden EU-weit zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen eingeführt.

Der Abnehmer muss gegenüber dem Unternehmer stets eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden und der liefernde Unternehmer muss seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung[2] nachkommen und die Zusammenfassende Meldung im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig abgeben. Eine unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung kann nach §18a Abs. 10 UStG allerdings noch berichtigt werden. Berichtigt der Unternehmer eine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung, soll dies nach der Gesetzesbegründung in Deutschland für Zwecke der Steuerbefreiung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurückwirken. Entsprechendes soll für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Meldung gelten.

Die zutreffende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers wird nunmehr in allen EU-Ländern materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Hierzu wurde in § 6a UStG im Abs. 1 eine Nummer 4 eingeführt:

„Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

...

4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers muss im Lieferzeitpunkt (Beginn des Warentransportes) gültig sein.”

Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht in allen Fällen um die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Zielland handeln muss. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere die Vereinfachungsregeln für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte[3] eine wichtige Rolle. Die Verwendung einer abweichenden USt-IdNr. des Abnehmers ist vom Gesetzgeber durch die Formulierung "von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" abgedeckt. Wurde eine USt-IdNr. gegenüber dem Unternehmer verwendet, die von dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt, liegt tatbestandlich keine innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Da insbesondere für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) i. S. d. § 18a UStG und als Nachweis der Unternehmernehmereigenschaft das Vorhandensein einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits heute in der Praxis faktisch erforderlich ist, sehen wir hier keinen signifikanten Anpassungsbedarf.

Eine Steuerbefreiung liegt nur vor, wenn der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mi...

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