Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist umsatzsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen. Seit dem 1.1.2020 entfällt die Steuerbefreiung für die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer "Zusammenfassenden Meldung" nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist.[1] Die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Berichtigung von Zusammenfassenden Meldungen bleibt dabei unberührt.[2]

Auswirkungen der Neuregelung: Es wird zunächst eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung immer erst später zu erfolgen hat (bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde = Meldezeitraum). Erst dann steht fest, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ordnungsgemäß war. Das heißt, dass die Steuerbefreiung frühestens (nachträglich) wegfallen kann, nachdem die innergemeinschaftliche Lieferung bereits ausgeführt wurde. Ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass seine Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, ist gesetzlich verpflichtet, die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen. Berichtigt der Unternehmer seine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Entsprechendes gilt für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung.

Der ab 2020 geltenden Neuregelung in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG liegt die EU-Vorschrift des Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL zugrunde, wonach die Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL nicht gilt und rückwirkend zu widerrufen ist,

  • wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder
  • wenn die Zusammenfassende Meldung nicht die erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthält.
 
Hinweis

Wie die Buchung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgt

Ist die Lieferung in ein anderes EU-Land als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gebucht worden, stellt sich die Frage, ob eine Korrektur der Buchung aufgrund einer unzutreffenden Zusammenfassenden Meldung erforderlich ist. Da grundsätzlich niemand bewusst eine unzutreffende Meldung übermitteln wird, wird auch eine Korrektur unterbleiben. Wird die unzutreffende Zusammenfassende Meldung berichtigt bzw. eine fehlende Meldung nachgeholt, wirkt dies zurück auf den ursprünglichen Liefertermin, sodass die Buchung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung dann wieder zutreffend ist.

 
Praxis-Beispiel

Was eine unvollständige Zusammenfassende Meldung bewirkt

Gibt der Lieferer eine Zusammenfassende Meldung unvollständig ab, weil er z. B. von seinem Abnehmer keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt bekommen hat, ist die innergemeinschaftliche Lieferung bereits nach § 6a UStG nicht steuerfrei. Seit dem 1.1.2020 ist Voraussetzung, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Das heißt, dass ein Tatbestandsmerkmal für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von vornherein fehlt. D.h. in diesem Fall ist bereits eines der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt, sodass der jeweilige Umsatz nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei sein kann.

Die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung müssen beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden. Mit Wirkung vom 1.10.2013 ist der Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt worden (11. Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Wenn die formellen Voraussetzungen (Buch- und Belegnachweis) nicht eingehalten werden, entfällt die Umsatzsteuerfreiheit, selbst wenn feststeht, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt.

Um die Umsatzsteuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen zu können, muss der deutsche Unternehmer die Unternehmereigenschaft des Empfängers und darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß §§ 17a ff. UStDV buchmäßig nachweisen. Allein wegen des fehlenden oder mangelhaften Buchnachweises kann die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit ablehnen.

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