Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Der Abnehmer muss

  • ein Unternehmer sein, der in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist und der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
  • gegenüber dem Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde,
  • eine juristische Person sein, die in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Eine Lieferung ist somit umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in ein anderes EU-Land erfolgt und der Empfänger den Erwerb in seinem Heimatland nicht als innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Das ist z. B. der Fall, wenn die Lieferung ausgeführt wird an

  • eine Privatperson,
  • einen Unternehmer, der die Gegenstände privat erwirbt,
  • einen Unternehmer, der steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
  • einen Kleinunternehmer oder
  • einen Land- und Forstwirt mit pauschal versteuerten Umsätzen oder
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person.

Überschreitet jedoch der Erwerber in seinem Heimatland die Erwerbsschwelle oder unterwirft er seine Einkäufe in anderen EU-Ländern freiwillig der Erwerbsbesteuerung (Option) kann die Lieferung wieder umsatzsteuerfrei durchgeführt werden.

Innergemeinschaftliche Lieferung (§§ 4 Nr. 1 b, 6a UStG):

Innergemeinschaftliche Lieferung (§§ 4 Nr. 1 b, 6a UStG)

Ausnahme: Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Hier findet die Besteuerung immer (auch bei Privatpersonen) im EU-Land des Erwerbers statt.

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