Die Frage, ob der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat der Umsatzsteuer unterliegt, beurteilt sich nach Unionsrecht. Das entschied der BFH mit Urteil vom 21.1.2015.[1]

Im entschiedenen Fall betrieb die Klägerin einen Groß- und Einzelhandel mit Weinen. In ihrer Umsatzsteuererklärung behandelte sie Zahlungen auf 7 Rechnungen über Weinlieferungen an F in Großbritannien als Anzahlungen auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In den Rechnungen wird jeweils auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen hingewiesen. Außerdem ist dort die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Klägerin aufgeführt, die in Großbritannien ein Verbrauchsteuerlager unterhielt und bei der F über ein Verbrauchsteuerlagerkonto verfügte.

Das Finanzamt sah die Weinlieferungen als steuerpflichtig an, weil Abnehmer der Weine der F gewesen und eine gültige USt-IdNr. des F nicht nachgewiesen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zu Unrecht habe das Finanzamt angenommen, der innergemeinschaftliche Erwerb der Weine bei F in Großbritannien unterliege nicht den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung. Diese Frage beurteile sich nach Unionsrecht und – entgegen der Auffassung des FG – nicht nach dem nationalen Recht Großbritanniens.

Allerdings könne der Gewährung der Steuerfreiheit entgegenstehen, dass die Klägerin eine USt-IdNr. des F als Abnehmer der Weine nicht aufgezeichnet hat. Dazu seien vom FG weitere Feststellungen zu treffen. Dazu macht der BFH folgende Ausführungen:

"Eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge