Eine Übermittlung per Brief ist nicht erforderlich. Möglich ist auch die Übermittlung in elektronischer Form (z. B. E-Mail, Computer-Fax usw.). Eine Übereinstimmung des Orts der elektronischen Übermittlung mit dem Ort des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist nicht erforderlich. Eine per E-Mail übersandte Gelangensbestätigung muss archiviert werden.

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