Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Warenlieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten sind die umsatzsteuerlichen Binnenmarktregelungen zu beachten. Insbesondere sollte man die Besonderheiten gegenüber dem reinen Inlandshandel kennen, damit steuerliche Risiken vermieden werden. Dieser Beitrag berichtet über die Besonderheiten der innergemeinschaftlichen Lieferung aus Verkäufersicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 2a UStG Fahrzeuglieferer

§ 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung

§ 4 Satz 1 Nr. 1b UStG

§ 6a UStG innergemeinschaftliche Lieferung

§ 6b UStG Konsignationslagerregelung

§ 14a Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 UStG Rechnungsanforderung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung, bei innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft

§ 18a UStG Zusammenfassende Meldung

§ 22 UStG Aufzeichnungspflichten

§§ 17ac UStDV

BMF, Schreiben v. 9.10.2020, III C 3 – S 7140/19/10002:007

1 Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerpflicht

1.1 Grundsätzliche Befreiung von Lieferungen zwischen Unternehmern

Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer (USt) befreit.[1]

1.2 Steuerpflicht für Erwerb im Bestimmungsland

Bei der Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen zwischen Unternehmen gilt i. d. R. weiterhin das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Ware mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslands belastet wird, in dem die endgültige Lieferung an den Endverbraucher erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind innergemeinschaftliche Lieferungen bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Abgangsland von der Umsatzsteuer befreit.

Steuerpflicht im Ursprungsland bei Abholung im privaten Reiseverkehr

Im privaten Reiseverkehr bleibt der Verbraucher bei Abholung der Liefergegenstände in einem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich mit der Umsatzsteuer (USt) des Staates belastet, in dem die Abholung erfolgt. Hier spricht man von einer Besteuerung im Ursprungsland.

Ausnahmen davon gibt es aber auch hier

  • für neue Fahrzeuge und bei Versendung oder
  • Beförderung durch den Unternehmer an den privaten Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland nach Spanien

 

Abb. 1: Innergemeinschaftliche Lieferung

Der deutsche Unternehmer U1 führt gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den spanischen Unternehmer U2 aus. Diese Steuerbefreiung schließt nicht den Vorsteuerabzug (unter den allgemeinen Voraussetzungen) des Unternehmers U1 in Deutschland aus.

Der spanische Unternehmer hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien der spanischen USt zu unterwerfen. Diese spanische "Erwerbsteuer" beträgt bei Anwendung des vollen Steuersatzes 21 % auf das Entgelt von 1.000 EUR und ist für U2 unter den allgemeinen Voraussetzungen in Spanien als Vorsteuer abzugsfähig.

U1 muss die erforderlichen Buch- und Belegnachweise führen, hat die innergemeinschaftliche Lieferung in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung in Deutschland anzugeben und eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit Lieferer- und Empfänger-USt-IdNr. zu erteilen. Daneben ist in der Rechnung auf die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung hinzuweisen.[1]

2 Wann eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt

Anhand der folgenden Checkliste können Sie schnell prüfen, ob aus deutscher Sicht eine Umsatzsteuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.

 
Voraussetzungen für Steuerbefreiung [x]
Der Unternehmer oder in Abholfällen der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

Der Abnehmer ist:

  • ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwirbt,
  • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erwirbt, oder
  • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.
Der innergemeinschaftliche Erwerb des Liefergegenstands unterliegt beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedstaat der USt.
Der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2020
Der Unternehmer ist seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen und hat diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig abgegeben. Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2020

Checkliste 1: Voraussetzungen für Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Zu beachten ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch physisch in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen muss.

Insbesondere bei Reihengeschäften erhält der deutsche Unternehmer z. B. einen Auftrag eines Unternehmers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Anschließend wird die Ware allerdings direkt an den deutschen Abnehmer des EU-Ausländers im Inland ausgeliefert (Reihengeschäft im Inland), sodass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen. Der Unternehmer muss nachweisen können, dass der Liefergegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Bei innergemeinschaftlichen Reihe...

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