Für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Unternehmer durch Belege nachzuweisen, dass der Gegenstand der Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet wurde. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

Aufgrund der Neuregelung im EU-Recht ergeben sich seit 1.1.2020 grundsätzlich strengere Nachweispflichten für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen als davor. Dabei ist zu beachten, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Beginn der Beförderung oder Versendung in Deutschland, der deutsche Gesetzgeber neben den strengen europäischen Anforderungen auch die bisherigen Nachweise (z. B. Gelangensbestätigung, Frachtbrief, Spediteursbescheinigung) weiterhin als alleinigen Nachweis zulassen will.

Während die Neuregelung zum 1.1.2020 aufgrund EU-Recht[1] bei Vorliegen der Voraussetzungen widerlegbar vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, gilt bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen[2] der Belegnachweis als erbracht. Zwischen der Neuregelung einerseits und den bisherigen Nachweisen anderseits besteht kein Vorrangverhältnis. Der Unternehmer kann den Belegnachweis entweder nach § 17a UStDV oder nach § 17b UStDV führen.

Nach Europarecht finden seit 1.1.2020 folgende Nachweise im Rahmen widerlegbarer Vermutungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen Anwendung:[3]

Versendungsfall: Der Verkäufer gibt an, die Gegenstände innergemeinschaftlich befördert oder versendet zu haben und ist im Besitz zweier einander nicht widersprechender Nachweise im Sinne von Abs. 3a oder einem Nachweis nach Abs. 3a und eines weiteren Nachweises nach Abs. 3b, welche von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Abnehmer unabhängig sind.

Abholfall: Der Verkäufer ist im Abholfall im Besitz einer Art "Gelangensbestätigung" des Abnehmers und daneben im Besitz zweier einander nicht widersprechender Nachweise im Sinne von Abs. 3a oder einem Nachweis nach Abs. 3a und eines weiteren Nachweises nach Abs. 3b, welche von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Abnehmer unabhängig sind.

Nachweise im Sinne der Abs. 3a) und 3b) sind:

Abs. 3a): Beförderungs- oder Versendungsunterlagen, wie z. B.

  • unterschriebener CMR-Frachtbrief,
  • Konnossement,
  • Luftfracht-Rechnung,
  • eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände.

Abs. 3b):

  • Versicherungspolice für die Beförderung oder Versendung der Gegenstände,
  • Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder Versendung der Gegenstände belegen,
  • Offizielle Unterlagen von einer öffentlichen Stelle (z. B. Notar), die die Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen oder
  • vom Lagerinhaber ausgestellte Quittung, die die Lagerung der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigt.

Zusammengefasst bedeutet dies:

An den daneben weiterhin zulässigen bisherigen Nachweisen bei Beförderungen oder Versendungen, welche in Deutschland beginnen, hat sich in der Praxis nichts geändert. Bei Beförderungen oder Versendungen, die wiederum in einem anderen Mitgliedstaat der EU beginnen, sind ggf. die Ansätze des Unionsrechts bzw. des lokalen Rechts des jeweiligen EU-Staates maßgeblich und zu beachten.

Für die Steuerbefreiung kann der Unternehmer danach bei Versendungen oder Beförderungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich weiterhin eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist (sog. "Gelangensbestätigung") verwenden.[4]

Gesetzliche Regelung

Es sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Das Doppel der Rechnung[5] und
  • eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung).

Inhalt und Form der Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung, bei Fahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG auch die Fahrzeugidentifikationsnummer,
  • Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Ausstellungsdatum der Gelangensbestätigung,
  • Unterschrift des Abnehmers oder seines zur Abnahme Beauftragten, Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Die Gelangensbestätigung kann

  • auch als Sammelbestätigung mit zusammengefassten Umsätzen aus bis zu einem Quartal ausgestellt werden. Bei Lieferungen, die mehrere Gegenstände umfassen, oder bei Rechnungen, in denen einem Abnehmer gegenüber über mehrere Lieferungen abgerechnet wird, reicht ...

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