Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe im Inland gibt es 4 Anwendungsfälle, in denen ein innergemeinschaftlicher Erwerb steuerfrei ist.[1]
 Danach sind folgende innergemeinschaftlichen Erwerbe im Inland steuerbefreit:

  1. Erwerbe von Wertpapieren, menschlichen Organen, menschlichem Blut, Frauenmilch, Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger und Ausrüstungsgegenständen für diese Wasserfahrzeuge[2],
  2. Erwerbe von Gold durch Zentralbanken, gesetzlichen Zahlungsmitteln, im Inland gültigen Briefmarken zum aufgedruckten Wert, bestimmten Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager gem. § 4 Nr. 4a. UStG, bestimmten Luftfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen für diese Luftfahrzeuge[3],
  3. Erwerbe von Gegenständen, deren Einfuhr aus einem Drittland bei der Einfuhrumsatzsteuer ebenfalls befreit wäre. Hierunter fallen z. B. unter bestimmten Voraussetzungen Werbedrucke, Werbemittel für den Fremdenverkehr, Behältnisse und Verpackungen oder Gegenstände mit geringem Wert (z. B. Zeitschriften und Bücher) bis zu 22 EUR Gesamtwert je Sendung

    [4],

  4. Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 3 UStG nicht ausgeschlossen ist. Dies betrifft in erster Linie Gegenstände, die im Anschluss an den Erwerb für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in ein Drittland verwendet werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es in diesen Fällen allerdings nicht, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb als steuerpflichtig behandelt und ein entsprechender Vorsteuerabzug vorgenommen wird[5].
 
Praxis-Tipp

Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Selbst wenn der innergemeinschaftliche Erwerb beim Empfänger steuerbefreit ist, bleibt die innergemeinschaftliche Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat ebenfalls steuerfrei, d. h. im Ergebnis fällt in diesen Fällen sowohl auf der Ausgangsseite als auch auf der Eingangsseite im Bestimmungsstaat keine Umsatzsteuer an.

 
Hinweis

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte erfahren Vereinfachungen

Für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachungsregelung. Diese führt im Ergebnis dazu, dass der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers als besteuert gilt und dieser sich im Bestimmungsstaat nicht umsatzsteuerlich registrieren lassen muss.[6]

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft i. S. d. Vereinfachungsregelung des § 25b UStG liegt unter folgenden nebeneinander zu erfüllenden 4 Voraussetzungen vor:

  1. 3 Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und dieser Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer.
  2. Die Unternehmer sind in jeweils verschiedenen EU-Staaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst.
  3. Der Gegenstand der Lieferung gelangt aus dem Gebiet eines EU-Staates in das Gebiet eines anderen EU-Staats.
  4. Der Gegenstand der Lieferung wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (zweiter Lieferer) befördert oder versendet.

Entsprechendes gilt, wenn der letzte Abnehmer eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, die in dem EU-Staat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Rechtsfolgen der Vereinfachungsregelung

Die Vereinfachungsregelung des § 25b UStG[7] hat diese Rechtsfolgen:

  • Die Steuer für die Lieferung des mittleren Unternehmers an den letzten Abnehmer wird von dem letzten Abnehmer geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen;
    • der mittlere Unternehmer ist in dem EU-Staat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig und er verwendet gegenüber seinem Lieferanten und seinem Abnehmer die USt-IdNr. eines anderen EU-Staats als des Staats, in dem die Beförderung/Versendung beginnt oder endet;
    • der mittlere Unternehmer erteilt eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Steuer mit Angabe seiner USt-IdNr. und der seines Abnehmers und mit Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sowie die Steuerschuld des letzten Abnehmers;
    • der letzte Abnehmer verwendet eine USt-IdNr. des EU-Staats, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers gilt kraft Gesetzes unter den im 1. Punkt genannten Voraussetzungen als besteuert. Das bedeutet konkret: Der mittlere Unternehmer braucht den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland nicht zu besteuern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge