Fehler in Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sind an der Tagesordnung und lassen sich faktisch nie komplett vermeiden. Wird der Berichtigungsbedarf in der Praxis erkannt, stellt sich folglich die Frage, ob eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO abzugeben ist oder eine sog. einfache Berichtigung nach § 153 AO ausreicht. Wirksame Selbstanzeigen sind insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer problematisch, da sie u. a. eine Nacherklärung der letzten 10 Jahre voraussetzen, oft ein zusätzlicher Nachzahlungsbetrag zu entrichten ist und sie vor allen Dingen vollständig sein müssen. Mit seinem Schreiben vom 23.5.2016[1] hat das BMF diese durchaus brisante Nacherklärungsproblematik im Bereich der Umsatzsteuer für die Praxis etwas entschärft, indem die Voraussetzungen zur Anwendung der einfachen Berichtigung nach § 153 AO weitgehend praxisgerecht interpretiert wurden. Insbesondere geht die Finanzverwaltung nicht automatisch vom Vorliegen eines Anfangsverdachts allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkungen der Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung aus, und auch nicht aufgrund der Anzahl der abgegebenen Berichtigungen, die im Bereich der Umsatzsteuer durchaus hoch sein kann.

Dennoch besteht natürlich stets das Risiko, dass Unternehmen im Bereich der Umsatzsteuer mit Steuerverkürzungsvorwürfen konfrontiert werden. Deswegen muss sich jeder Unternehmer über ein sog. Tax Compliance System Gedanken machen bzw. die Einführung eines IKS Steuern prüfen, das insbesondere im "Hochrisikobereich Umsatzsteuer" Wirkung entfalten sollte.[2]

[2] Zur Haftungsprävention durch Tax Compliance bei der Umsatzsteuer vgl. auch Küffner, DB 40/2018, S. M4.

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