Kirchliche Stiftungen können sowohl als privatrechtliche als auch als öffentlich-rechtliche Stiftungen ausgestaltet sein. Sie erfüllen ausschließlich bzw. zumindest überwiegend kirchliche Aufgaben und werden von einer kirchlichen Stelle verwaltet. Die verschiedenen Landesstiftungsgesetze enthalten für kirchliche Stiftungen Sonderregeln: Regelmäßig unterstehen kirchliche Stiftungen nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht (z. B. in Hessen oder Bayern) und haben einen Rechtsanspruch auf Erwerb der Rechtsfähigkeit. Da die Verfolgung kirchlicher Zwecke zu den steuerlich privilegierten Zwecken gehört, sind kirchliche Stiftungen in der Regel auch gemeinnützig (vgl. Steuerrecht Tz. 1.1.3).

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