Die Familienstiftung wird im Interesse einer bzw. mehrerer Familien gegründet - Destinatäre der Stiftung sind somit die Familienangehörigen. Für Familienstiftungen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. BGB ohne Besonderheiten. In den Landesstiftungsgesetzen finden sich jedoch stellenweise bestimmte Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs, in dem Familienstiftungen der jeweiligen staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen (so z. B. in Hessen und Rheinland-Pfalz). Familienstiftungen werden im Wesentlichen aus erbschaftsteuerlichen Erwägungen heraus gegründet (vgl. insbesondere zur Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen Steuerrecht Tz. 4.2). Ausschlaggebend für die Errichtung einer Familienstiftung können aber auch andere Gründe sein. So kann eine Familienstiftung verhindern, dass das Familienvermögen zerschlagen wird. Sie kann aber auch eine kontinuierliche Versorgung der Familienangehörigen sicherstellen. Gleichzeitig können mit ihr auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

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