Die gemeinnützige Stiftung verfolgt bestimmte dem Allgemeinwohl dienende und in den §§ 51 ff. AO näher definierte Zwecke. Ihr Hauptvorteil besteht in einer steuerlichen Privilegierung - gemeinnützige Stiftungen sind gem. § 5 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und können für freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen Spendenbestätigungen ausstellen, die den Zuwendenden dazu berechtigen, die Zuwendung steuerlich geltend zu machen (dazu ausführlich unter Steuerrecht Tz. 1). Die Stiftung eignet sich dabei allein schon wegen ihrer Spezifika in besonderem Maße zur Verfolgung solcher Allgemeinwohlinteressen, weshalb es auch nicht verwundern kann, dass die gemeinnützigen Stiftungen mit ca. 94 % mit Abstand den größten Teil der gesamten deutschen Stiftungen stellen.
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