Als Ersatzformen für die Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB kommen insbesondere die Rechtsformen des eingetragenen Vereins (e. V.) wie auch des nicht eingetragenen Vereins, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie der Aktiengesellschaft (AG) in Frage . Die letztere Rechtsform findet als Ersatz für eine Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB jedoch kaum Verwendung, da die AG in ihrer rechtlichen Ausgestaltung sehr starr und formalistisch ist und daher keine wesentlich flexiblere Alternative bietet.

  • Die Stiftungs-GmbH

Eine GmbH kann als Ersatzform für eine Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB fungieren, sofern ihre Satzung dergestalt ausgestaltet wird, dass der Unternehmenszweck der GmbH identisch mit dem angestrebten gemeinnützigen bzw. privatnützigen Zweck verfasst wird. Da das GmbH-Recht zweckoffen ist und hinsichtlich des Innenrechts der GmbH weitgehende Gestaltungsfreiheit gewährt, kann die GmbH auch von ihrer rechtlichen Organisation einer rechtsfähigen Stiftung zumindest angeglichen werden. Auf eine solche Stiftungs-GmbH findet aber gleichwohl nicht das Stiftungsrecht des BGB, sondern das Gesellschaftsrecht Anwendung. Insofern bedarf die Stiftungs-GmbH bei ihrer Gründung auch nicht der Anerkennung nach dem Stiftungsgesetz des jeweiligen Bundesstaates und unterliegt auch nicht der laufenden Stiftungsaufsicht. Auch kann der Gesellschafter der Stiftungs-GmbH, der im Regelfall mit dem Stifter identisch sein wird, jederzeit ohne Einschaltung der Aufsichtsbehörde den Stiftungszweck ändern oder sogar die Stiftungs-GmbH auflösen. Dabei muss er im Wesentlichen nur steuerliche Folgen berücksichtigen, sofern die Stiftung als gemeinnützig anerkannt worden ist. Eine Stiftungs-GmbH darf in ihrer Firma den Begriff "Stiftung" führen, muss aber gleichzeitig durch den Zusatz "GmbH" ihre Rechtsform klarstellen, um eine Verwechslung mit der Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB zu verhindern.

Die Stiftungs-GmbH kann als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anerkannt werden und somit von der Körperschaftsteuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht befreit sein (§ 5 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Voraussetzung sind im Wesentlichen die Verfolgung eines entsprechenden gemeinnützigen und nicht privatnützigen Zwecks, ein Ausschluss des Gewinnbezugsrechts der Gesellschafter sowie Beschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile. Wird der Stiftungszweck geändert bzw. die Stiftung aufgelöst, kann es zu nachteiligen steuerlichen Folgen kommen (vgl. insgesamt unter Steuerrecht Tz. 1).

Die größere Flexibilität der Stiftungs-GmbH im Vergleich zur Stiftung nach den §§ 80 ff. BGB wird dadurch erkauft, dass eine dauerhafte Fixierung der Verfolgung des ursprünglichen Stiftungszwecks nicht möglich ist. Eine sichere Zweckverfolgung ist nur solange ausreichend gewährleistet, wie der Stifter auch Gesellschafter der Stiftungs-GmbH ist. Gehen seine Anteile auf seine Erben über, können diese den Stiftungszweck ändern bzw. die Stiftungs-GmbH auflösen. Ein minimaler Schutz kann insofern nur erreicht werden, wenn die Satzung für eine Satzungsänderung bzw. einen Auflösungsbeschluss die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert. Durch die Übertragung eines Zwerganteils auf einen "sicheren" Gesellschafter, wie beispielsweise eine Stiftung des öffentlichen Rechts, kann somit auch eine Stiftungs-GmbH dauerhaft abgesichert werden. Dabei geht jedoch der Vorteil der Stiftungs-GmbH, der ja gerade in der größeren Flexibilität besteht, verloren.

  • Der Stiftungsverein

Als Ersatzform für eine rechtsfähige Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB kann auch ein eingetragener Verein dienen. Der eingetragene Verein ist ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts und bietet ausreichende Flexibilität, die Vereinssatzung auf die Verfolgung der regelmäßig mit einer Stiftung verfolgten Zwecke auszurichten. Wie bei der Stiftungs-GmbH liegt auch der Vorteil des Stiftungsvereins in der fehlenden Staatlichen Stiftungsaufsicht und dem geringeren Gründungsaufwand, da eine staatliche Anerkennung nach den einschlägigen Landesstiftungsgesetzen nicht erforderlich ist. Die §§ 80 ff. BGB finden keine Anwendung, der Stiftungsverein richtet sich nach den für den eingetragenen Verein geltenden Vorschriften der §§ 55 ff. BGB. Auch die Nachteile sind denen einer Stiftungs-GmbH vergleichbar, da durch Mitgliederbeschluss jederzeit eine Satzungsänderung bzw. eine Auflösung des Stiftungsvereins herbeigeführt werden kann.

Eine gewisse Sicherheit für die Zweckverfolgung kann erreicht werden, indem die Gründer zumindest eine einstimmige Beschlussfassung der Mitglieder über Satzungsänderungen in die Satzung schreiben bzw. sich für bestimmte Satzungsänderungen ein satzungsmäßiges Widerspruchsrecht ausbedingen. Zudem sollte der Kreis der Vereinsmitglieder überschaubar gehalten werden, sollte aber bei Gründung nicht weniger als sieben betragen (Mindestmitgliederzahl nach § 56 BGB) und darf auch nach Gründung nicht unter die Grenze von drei Personen absinken, da sonst nach § 73 ...

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