Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO. Jedoch wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet. § 65 AO definiert dabei 3 grundsätzliche Anforderungen an einen Zweckbetrieb. Voraussetzung eines Zweckbetriebs ist, dass

  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen; d. h. ein Zweckbetrieb muss tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke der Körperschaft verwirklichen, die ihn betreibt. Es genügt nicht, wenn er begünstigte Zwecke verfolgt, die nicht satzungsmäßige Zwecke der ihn tragenden Körperschaft sind. Ebenso wenig genügt es, wenn er der Verwirklichung begünstigter Zwecke nur mittelbar dient, z. B. durch Abführung seiner Erträge.[1] Ein Zweckbetrieb muss deshalb in seiner Gesamtrichtung mit den ihn begründenden Tätigkeiten und nicht nur mit den durch ihn erzielten Einnahmen den steuerbegünstigten Zwecken dienen.[2]
  • die Zwecke der Körperschaft nur durch den Zweckbetrieb erreicht werden können. Die Körperschaft muss den Zweckbetrieb zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke unbedingt und unmittelbar benötigen.
  • der Wettbewerb eines Zweckbetriebs zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art auf das zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß begrenzt ist. Eine tatsächliche, konkrete Konkurrenz- und Wettbewerbslage zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art ist nicht erforderlich.[3] Ein Zweckbetrieb ist daher – entgegen dem BFH-Urteil v. 30.3.2000[4] – bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt. Unschädlich ist dagegen der uneingeschränkte Wettbewerb zwischen Zweckbetrieben, die demselben steuerbegünstigten Zweck dienen und ihn in der gleichen oder in ähnlicher Form verwirklichen.

Für bestimmte Zweckbetriebe enthalten die §§ 6668 AO Spezialregelungen. Die Prüfung dieser Spezialvorschriften geht der allgemeinen Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO vor. Werden die Voraussetzungen der Spezialregelungen erfüllt, müssen die in § 65 AO genannten Voraussetzungen nicht zusätzlich erfüllt sein. Auf der anderen Seite kann bei Fehlen der Voraussetzungen der jeweiligen Spezialvorschrift eine Zweckbetriebseigenschaft auf Basis der allgemeinen Regelung des § 65 AO bejaht werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 66 AO beschäftigt sich insoweit mit der Zweckbetriebseignung von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. "Wohlfahrtspflege" wird dabei durch das Gesetz in § 66 Abs. 2 AO als die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen definiert. Die Sorge kann sich sowohl auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder aber auch auf das wirtschaftliche Wohl erstrecken und dabei präventive Wirkungen entfalten (Vorbeugung) oder aber Abhilfe bei bestehenden Missständen bezwecken. Es reicht, dass einer der genannten Zwecke verfolgt wird; keinesfalls müssen alle wohlfahrtstauglichen Aspekte gleichzeitig erfüllt sein. Das Gesetz setzt für die Zweckbetriebsfähigkeit weiter voraus, dass die Einrichtung in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen dient (also z. B. Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind).[5] In besonderem Maße dient die Einrichtung der Wohlfahrtspflege den in § 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens 2/3 ihrer Leistungen zugutekommen. Bei Krankenhäusern ist insoweit die Spezialregelung des § 67 AO zu beachten.

Nach § 67 AO handelt es sich bei einem Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, um einen Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen[6] berechnet werden. Fällt das Krankenhaus nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung, handelt es sich gleichwohl um einen Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. § 10 der Bundespflegesatzverordnung berechnet wird.

Nach § 67a AO stellen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins einen Zweckbetrieb dar, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35.000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, wobei es gleichgültig ist, an wen – Teilnehmer oder Zuschauer – der Verkauf erfolgt. Wird e...

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