Was unter der Verfolgung mildtätiger Zwecke zu verstehen sein soll, wird von § 53 AO definiert.[1] Demnach verfolgt eine Stiftung dann mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, bestimmte Personengruppen selbstlos zu unterstützen. Bei den insoweit privilegierten Personengruppen muss es sich um solche handeln,

  • die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  • deren Bezüge nicht höher sind als das 4-Fache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des 4-Fachen das 5-Fache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Ist bei den betroffenen Personen die wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Als Bezüge definiert § 53 AO dabei

    • Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG und
    • andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Bei der Berechnung der Bezüge sind dabei gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Die in § 53 Nr. 2 Satz 1 AO definierte wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wird bei den Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, des Wohngeldgesetzes, nach § 27a Bundesversorgungsgesetz oder § 6a Bundeskindergeldgesetz als nachgewiesen angesehen. Der entsprechende Nachweis kann dabei durch die Kopie des jeweiligen Leistungsbescheids oder einer Bestätigung des Sozialleistungsträgers geführt werden.

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