Leitsatz

Geht bei Erbschaften oder Schenkungen zwischen in Drittländern (z. B. Schweiz) ansässigen Personen auch in Deutschland belegenes Vermögen (z. B. Grundstücke) über, erhält der Erwerber den "Inländer-Freibetrag". Das ist der Freibetrag, den das Finanzamt insbesondere dann gewähren würde, wenn der Erblasser/Schenker oder Erbe/Beschenkte seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hätte.

 

Sachverhalt

Ein schweizerischer Erblasser vererbte an den ebenfalls schweizerischen Ehegatten (beide ohne Wohnsitz in Deutschland) Vermögen, das zum Teil in der Schweiz und zum Teil in Deutschland belegen war. Bei dem in Deutschland belegenen Vermögen handelte es sich um Grundstücke.

Das Finanzamt gewährte zunächst nur den Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht von 2.000 Euro. Im Laufe des Klageverfahrens änderte es (aufgrund eines inzwischen ergangen EuGH-Urteils) den Erbschaftsteuerbescheid dahingehend, dass es den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro in dem Verhältnis gewährte, in dem das in Deutschland belegene Vermögen zum Gesamterwerb stand. Dies sei zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber unbeschränkt steuerpflichtigen Erbfällen oder Schenkungen - bei denen ja auch der Auslandserwerb grundsätzlich steuerpflichtig ist - notwendig. Hiermit gab sich der Erbe aber nicht zufrieden und begehrte weiterhin den gesamten Freibetrag von 500.000 Euro.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte den Freibetrag von 500.000 Euro in voller Höhe. Dabei stützte es sich auf das EuGH-Urteil vom 17.10.2013 (Rs. C-181/12), nachdem das Verbot der Schlechterstellung von Steuerausländern im Vergleich zu Steuerinländern auch bei Ansässigkeit außerhalb der EU, also in Drittstaaten (wie z. B. der Schweiz) gelte. Zwar könne es - auf Ebene der Bemessungsgrundlage - zu einer Besserstellung von beschränkt steuerpflichtigen Erbschaften/Schenkungen gegenüber unbeschränkt steuerpflichtigen Vorgängen kommen. Dies habe der EuGH in der o.g. Entscheidung aber gesehen und ausdrücklich (wenn auch nur knapp begründet) für die Frage der Freibetragshöhe als unerheblich eingestuft.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt diese einlegen wird. Dann kann man gegen vergleichbare Bescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Hätte der Erblasser oder Erbe seinen Wohnsitz in der EU gehabt, hätte sich der Erbe gem. § 2 Abs. 3 ErbStG auf Antrag schon bisher "wie ein Inländer" besteuern lassen und damit den Freibetrag von 500.000 Euro in Anspruch nehmen können. Allerdings hätte das Finanzamt dann auch das Auslandsvermögen besteuert. Dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann man m. E. durchaus entnehmen, dass man auch im "EU-Fall" (ohne den o.g. Antrag) den vollen "Inländer-Freibetrag" beanspruchen kann, ohne das Auslandsvermögen mit zu besteuern. § 2 Abs. 3 ErbStG wäre dann bedeutungslos, weil die (nach Auffassung des FG Baden-Württemberg maßgebende) Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zu einem (noch) besseren Ergebnis führt. Zumindest sollte man im Hinblick auf das erwartete Revisionsverfahren Einspruch einlegen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2014, 11 K 3629/13

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