Leitsatz

1. Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren stellt grundsätzlich keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Das gilt auch dann, wenn sich die – zueinander als fremde Dritte gegenüberstehenden – Anteilseigner einer GmbH auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende („inkongruente”) Gewinnausschüttung verständigen, um dadurch einem der Anteilseigner einen Verlustabzug zu ermöglichen, und wenn anschließend der hierdurch begünstigte Anteilseigner die an ihn ausgeschütteten Gewinne seinerseits wieder inkongruent in die GmbH einlegt.

2. Die inkongruente Wiedereinlage zuvor inkongruent ausgeschütteter Gewinne erfolgt regelmäßig im Eigeninteresse, auch wenn die Kapitalzuführung gleichzeitig eine Wertsteigerung der vom Mitgesellschafter gehaltenen Beteiligung mit sich bringt. Eine Zuwendung an den Mitgesellschafter mit anschließender Wiedereinlage durch diesen scheidet unter solchen Umständen aus (Abgrenzung zum BFH, Beschluß v. 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

3. Gleichgelagerte Interessen der Gesellschafter bei der Beschlußfassung über die Ausschüttung der Gewinne der GmbH begründen kein „Nahestehen” der Gesellschafter.

4. Gemäß § 42 Satz 2 AO 1977 entsteht der Steueranspruch im Falle eines Mißbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Diese Rechtsfolgen einer rechtsmißbräuchlichen Gestaltung kann nur bei demjenigen Steuerpflichtigen gezogen werden, der aus der Gestaltung einen steuerlichen Vorteil erzielt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.08.1999, I R 77/96

Anmerkung

Die Entscheidung I R 77/96 betrifft Anteilseigner einer GmbH – nämlich die Klägerin und die A-AG, die sich auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnbeteiligung verständigt hatten. Die nicht mit den Beteiligungsverhältnissen übereinstimmenden Gewinnausschüttungen gingen mit ebenfalls nicht mit den Beteiligungsverhältnissen übereinstimmenden Kapitalzuführungen der A-AG und der Klägerin an die GmbH einher. Die Kapitalzuführungen beruhten auf entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen und erfolgten in Form von Einstellungen in die Reserven und in die offenen Rücklagen oder von unverzinslichen Darlehen. Entsprechend den an sie geleisteten Gewinnausschüttungen und von ihr geleisteten Kapitalzuführungen erstellte die Klägerin ihre Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Das Finanzamt sah in den inkongruenten Gewinnausschüttungen einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO).

Der BFH hat entschieden, daß die gewählte Rechtsgestaltung im Ergebnis zwar erkennbar (nur) darauf abzielte, den an die A-AG inkongruent ausgeschütteten Mehrbetrag zuzüglich die bei dieser aus der Inanspruchnahme des Verlustabzugs erzielte Steuerersparnis beiden Anteilseignern – der Klägerin ebenso wie der A-AG – zugute kommen zu lassen und auf diese Weise zugleich die wirtschaftlich gebotene Kapitalerhöhung bei der GmbH für alle Beteiligten in vorteilhafter Weise zu bewirken. Dies sei jedoch kein Grund, die Gestaltung als unangemessen und steuermißbräuchlich zu verwerfen. Inkongruente Gewinnausschüttungen seien gesellschaftsrechtlich zulässig (vgl. § 29 Abs. 3 GmbHG). Es bestünden keine Bedenken, dem auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu folgen. Ebensowenig sei es – bei isolierter Betrachtung – steuerrechtlich bedenklich, wenn durch eine derartige Ausschüttung erreicht werden soll, das Verlustausgleichspotential eines Anteilseigners (hier: der A-AG) möglichst umfassend auszunutzen . Es entspreche der steuergesetzlichen Konzeption in § 10d EStG, wenn durch Sachverhaltsgestaltung ein möglichst vollständiger Verlustausgleich im Rahmen der durch § 10d EStG bestimmten gesetzlichen Vorgaben erreicht werde. Es begegne – ebenfalls für sich gesehen – auch keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Anteilseigner sich verpflichtet haben, die ausgeschütteten Beträge anschließend – gleichermaßen inkongruent – wieder dem Kapital der GmbH zuzuführen. Letztlich entspreche dieses Verhalten dem sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren , das auch von Seiten der Finanzverwaltung als im allgemeinen anzuerkennendes steuerliches Gestaltungsinstrument angesehen werde (vgl. Abschnitt 77 Abs. 9 KStR). Ob gleichwohl in Einzelfällen eine mißbräuchliche Gestaltung anzunehmen sei, könne für den Streitfall dahinstehen. Letzten Endes sei es auch nicht die Verlustverwertung durch die A-AG als solche, welche insoweit Bedenken der Finanzverwaltung aufwerfe, und auch nicht das Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren. Es seien dies vielmehr beide Maßnahmen in ihrer Gesamtheit und das vom Finanzamt als „konzertierte Aktion” bezeichnete Zusammenwirken der Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Gesamtplans. Ob dem angesichts der steuerlichen Akzeptanz der einzelnen Gestaltungsschritte im Rahmen des Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren beigepflichtet werden könnte, sieht der BFH als zweifelhaft an. Dies brauche aber nicht abschließend entschieden zu werden. Sollte die Gesamtgestaltung tatsächlich als...

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