Kommentar

Die X-GbR betreibt ein Ingenieurbüro. Anfangs wurden ausschließlich Beratungsprojekte durchgeführt. Mit dem zunehmenden Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen auch im Konstruktions- und Entwicklungsbereich der Kunden äußern diese den Wunsch, Computerprogramme einzusetzen. Die Ingenieurtätigkeit erstreckt sich damit zunehmend auch auf die Entwicklung entsprechender Berechnungsprogramme. Die Kunden verlangen dabei stets die Lieferung komplett arbeitsfähiger Systeme einschließlich der jeweils optimalen Hardware. Die GbR schließt daher mit einem Computerhersteller Rahmenverträge für Computerprodukte nebst Anlagen, in denen ihr je nach abgenommener Menge Nachlässe auf den Listenpreis in Höhe von 10 % bis 25 % eingeräumt werden. Vom Gesamtumsatz der GbR entfallen rund 40 % auf den Geräteumsatz ( Freier Beruf ;

Gesellschaft bürgerlichen Rechts ).

Die GbR erklärt die von ihr erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit. Nach einer Außenprüfung behandelt das Finanzamt die Einkünfte der GbR im Hinblick auf die sogenannte „Abfärbetheorie” in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ).

Der BFH gibt dem Finanzamt im Ergebnis recht. Er entscheidet, daß die X-GbR insgesamt

gewerbliche Einkünfte erzielt, weil sie in nicht unerheblichem Umfang Computerhardware verkauft. Der BFH läßt allerdings offen, ob hier die Abfärbetheorie Anwendung findet. Dies wäre nur der Fall, wenn die Tätigkeit der GbR nicht als einheitlich zu betrachtende Gesamtbetätigung anzusehen ist. Ist die Tätigkeit der GbR als einheitliche Gesamtbetätigung anzusehen, liegen aber ebenfalls gewerbliche Einkünfte vor: Der An- und Verkauf von Computerhardware ist der freiberuflichen Tätigkeit derart wesensfremd, daß sie zur gewerblichen Prägung der einheitlichen Gesamtbetätigung führt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.04.1997, IV R 60/95

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