Rz. 145

Die handelsrechtlich vorgeschriebenen Gliederungsschemata für Gewinn- und Verlustrechnungen des § 275 HGB richten sich auf Produktions- und Handelsunternehmen aus. Dienstleistungsunternehmen können hiervon im Hinblick auf die Gliederungspunkte i. S.v. § 265 Abs. 6 HGB unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ausweis­stetigkeit (§ 265 Abs. 1 HGB) sowie der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) abweichen. Bezüglich eines Softwareherstellers und -dienstleisters ist es dabei denkbar, dass, anstelle der Umsatzerlöse im Gesamt- bzw. Umsatzkostenverfahren, die Ertragsposition "Software- und softwarebezogene Serviceerlöse" berücksichtigt wird. Zudem könnten im Umsatzkostenverfahren die Aufwandsposten "Software- und softwarebezogene Servicekosten" sowie "Beratungs-, Schulungs- und sonstige Servicekosten" aufgenommen werden.[1]

 

Rz. 146

vorläufig frei

[1] Vgl. Rogler, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 4. Auf. 2020, § 275 HGB Rz. 18.

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