Rz. 89

Auch die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG bzw. die sog. Poolabschreibung gem. § 6 Abs. 2a EStG ist lediglich auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt. Die Finanzverwaltung sieht Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis zu 800 EUR[1] jedoch als Trivialprogramme an, die als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG abgeschrieben werden können. Siehe hierzu bereits Rz. 58.

 

Rz. 90

Handelsrechtlich ist hierbei i. S. d. Wirtschaftlichkeit der Buchführung eine unternehmensspezifische Wesentlichkeitsgrenze zu berücksichtigen (vgl. auch Rz. 35).

 

Rz. 91

vorläufig frei

[1] Vgl. BT-Drucks. 18/12750, S. 21.

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