Rz. 82

Aufgrund der wirtschaftlichen Entwertung gilt auch Software grundsätzlich als abnutzbarer Vermögensgegenstand mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer.[1] Hierfür gelten die allgemeinen Abschreibungsregelungen der § 253 HGB bzw. § 6 EStG und § 7 EStG.[2] Die planmäßige Abschreibung beginnt dabei mit Erlangung der Betriebsbereitschaft.

 

Rz. 83

Handelsrechtlich kann Software nach allen in der Literatur zu findenden Methoden abgeschrieben werden. Entscheidend sind lediglich die Übereinstimmung mit den GoB und die damit verbundene Planmäßigkeit des Vorgehens.[3] DRS 24.102 schlägt vor, dass in den Fällen, in denen der Verlauf der Abnahme des Wertes der Software nicht verlässlich bestimmt werden kann, die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden ist. Steuerlich ist Software als immaterielles Wirtschaftsgut dagegen lediglich linear gem. § 7 Abs. 1 EStG abschreibbar. Abschreibungen gem. § 6 Abs. 2 und 2a EStG sind grundsätzlich nicht möglich (vgl. Rz. 89). Die degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG sowie die Mittelstandsabschreibung gem. § 7g EStG sind schließlich den abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern vorbehalten, wozu immaterielle Wirtschaftsgüter nicht zählen (vgl. Rz. 56).

 

Rz. 84

Die amtlichen AfA-Tabellen des BMF enthalten keine Aussagen zur Nutzungsdauer von Software. Gemäß dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021 kann die Nutzungsdauer für Software als Wahlrecht mit einer Dauer von einem Jahr angenommen werden. Im Gegensatz zu der Computerhardware (vgl. Rz. 23) wird bzgl. der Software keine "richtige Definition" der Begrifflichkeit vorgegeben, sondern es ist nur eine Aufzählung zu finden, was unter den Begriff der Software fallen soll. Zur Software zählen dementsprechend auch die nicht technisch-physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.[4] Der Begriff der Software ist weit gefasst und wird durch die Spezifikationen "Betriebs- und Anwendersoftware" faktisch nicht begrenzt; daneben ist bereits durch den geringen Umfang der Erläuterungen im Vergleich zur Definition von Computerhardware ersichtlich, dass keine wesentlichen Beschränkungen des Anwendungsbereichs vorgenommen werden.[5] Ebenso gilt die (weite) Anwendungsregel (vgl. Rz. 23). Dies bedeutet, dass die Unterstellung der verkürzten Nutzungsdauer von einem Jahr erstmalig für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31.12.2020 enden. Ebenso gilt, dass für Software, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft worden ist, ebenfalls ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, die verkürzte Nutzungsdauer von einem Jahr angewendet werden darf. Diese Regelung sollte handelsrechtlich aus den in Rz. 25 erläuterten Gründen grundsätzlich nicht angewendet werden.

Handelsrechtlich ist die Nutzungsdauer bei immateriellen Vermögensgegenständen unabhängig vom Steuerrecht vorsichtig zu bemessen, weil deren Wert sich schnell verflüchtigen kann. Vor diesem Hintergrund wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Software überwiegend mit 3 Jahren angesetzt,[6] wobei aber auch eine kürzere Nutzungsdauer für möglich gehalten wird.[7] Zumindest für ERP-Software wird vom BMF eine Nutzungsdauer von bis zu 5 Jahren für vertretbar gehalten.[8] Wenige Vertreter[9] gehen von einer längeren Nutzungsdauer (z. B. 10 Jahre) aus, die diese zumindest auf die sog. ERP-Software anwenden wollen. Unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips sollte für ERP-Systeme eine Nutzungsdauer von max. 7 Jahren angesetzt werden. Nachträgliche Anschaffungskosten unterliegen der Abschreibung über die Restnutzungsdauer.

 

Rz. 85

Sofern Software, insbesondere Firmware, nicht als selbstständiger Vermögensgegenstand, sondern als Bestandteil einer EDV-Anlage anzusehen ist, muss sie zusammen mit der EDV-Anlage abgeschrieben werden (siehe auch Rz. 54).

 

Rz. 86

vorläufig frei

[1] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Grottel/Justenhoven/Schubert/Störk, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 253 HGB Rz. 213.
[2] Vgl. Rz. 129 zu weiteren Erläuterungen bzgl. der Abschreibungsmethode.
[3] Siebert/Suermann, in Wollmert, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensüberwachung, 2003, S. 411, plädieren hierbei für die degressive Abschreibungsmethode, um dem Risiko plötzlicher Wertminderung vorzubeugen.
[5] Vgl. Endert, DStR 2021, S. 592.
[6] Vgl. Bordewin, NWB 1998, Fach 17, S. 1590; Eriksen, K&R 2003, S. 75; Brösel/Freichel/Wasmuth, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 2020, § 253 HGB Rz. 191.
[7] Vgl. Feißt, Computer, in Zensus, Steuern, Bilanzen, Finanzen, 1999 ff., S. 3; Voss, FR 1989, S. 363, hält selbst eine Nutzungsdauer von 2 Jahren für bedenklich lang.
[8] V...

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