Rz. 21

EDV-Anlagen bzw. die zugehörigen Komponenten zählen zu den abnutzbaren (beweglichen) Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und sind gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Handelsrechtlich bestehen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Abschreibungsmethoden.

 

Rz. 22

Steuerrechtlich kommt als Abschreibungsmethode für Anschaffungen bzw. Herstellungen zwischen dem 1.1.2011 bis 31.12.2019 nur die lineare Abschreibung in Betracht. Bei EDV-Anlagen, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann statt der linearen Abschreibung die geometrisch-degressive Abschreibung gewählt werden. Der im Rahmen der geometrisch-degressiven Abschreibung anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des Abschreibungssatzes der diesbezüglichen linearen Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen. Festzustellen ist, dass nur bei unterstellten Nutzungsdauern von mehr als 4 Jahren die geometrisch-degressive Abschreibung zu anfänglich höheren Abschreibungsbeträgen im Vergleich zur linearen Abschreibung führt. Daneben kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die sog. Mittelstandsabschreibung gem. § 7g EStG sowie die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für eine Leistungsabschreibung gem. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG werden bei EDV-Anlagen und sonstiger Hardware kaum erfüllt sein.[1]

 

Rz. 23

Das BMF hat 2021 ein Schreiben veröffentlicht, in dem geregelt ist, dass eine Nutzungsdauer für bestimmte in diesem Schreiben definierte "digitale" Wirtschaftsgüter mit einer Dauer von einem Jahr als Regel angenommen werden kann.[2] Mithin liegt ein Wahlrecht vor, diese Wirtschaftsgüter mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer abzuschreiben.[3] Es wird dort erwähnt, dass Computerhardware inkl. der dazugehörigen Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware den Kernbereich der Digitalisierung darstellen und gerade diese Wirtschaftsgüter einem stetigen Wandel unterlägen. Die Verwendung der 1-jährigen Nutzungsdauer ist jedoch an 2 Voraussetzungen geknüpft:

  1. Die jeweilige Hardware muss unter eine der Definitionen des Schreibens fallen. Der Begriff "Computerhardware" umfasst demgemäß Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.[4]
  2. Die entsprechenden Geräte unterliegen einer Kennzeichnungspflicht des Herstellers unter der sog. Ökodesign-Verordnung[5] unterliegen.[6]

Während die Aufzählung für die relevante Computerhardware im Schreiben abschließend ist, soll die Identifizierung der Peripheriegeräte in enger Anlehnung an die in der Rz. 3 Nr. 10 des Schreibens aufgeführten Geräte vorgenommen werden, ohne dass die Aufzählung abschließend ist. Die Unterstellung der verkürzten Nutzungsdauer von einem Jahr gilt erstmalig für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Bemerkenswert mit umfangreicher Wirkung ist die Regelung, dass für relevante Computerhardware, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, ebenfalls ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, die verkürzte Nutzungsdauer von einem Jahr angewendet werden darf. Dies bedeutet faktisch, dass sämtliche Wirtschaftsgüter, welche unter die Definition des Schreibens als Computerhardware fallen und die in den Eröffnungsbilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, enthalten sind, in voller Höhe abgeschrieben werden können.[7] Mit Schreiben vom 22.2.2022 stellt das BMF klar, dass die einjährige Nutzungsdauer nicht einer Sofortabschreibung gleichzusetzen ist. Die Abschreibung ist somit pro rata temporis vorzunehmen. Allerdings soll die Finanzverwaltung eine vollständige Abschreibung im Jahr der Anschaffung nicht beanstanden.[8]

 

Rz. 24

Liegen die Voraussetzungen für die Unterstellung einer 1-jährigen Nutzungsdauer für Computerhardware nicht vor, ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von EDV-Anlagen individuell zu ermitteln. Die Finanzverwaltung geht in den allgemeinen AfA-Tabellen, deren Anwendung der BFH für PC ausdrücklich bestätigt hat,[9] von folgenden Abschreibungszeiträumen aus:

 
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer bei Anschaffung nach dem 31.12.2000[10]
Großrechner 7 Jahre
Workstations, Personalcomputer, Notebooks, Peripheriegeräte (Drucker, Bildschirme, Scanner) jeweils 3 Jahre

Ausweislich der in Rz. 23 genannten BMF-Schreiben sind die dort genannten Nutzungsdauern letztmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden. Wird von dem in Rz. 23 genannten Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, sollten die bisher von der Finanzverwaltung vorgeschlagenen Nutzungsdauern für steuerliche Zwecke angesetzt werden.

 

Rz. 25

Zwar ist durch die Neufassung der AfA-Tabellen im Jahr 2000 die Nutzungsdauer gegenüber der früheren Verwaltungspraxis[11] im PC-Bereich erneut um...

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