Rz. 16
Gem. § 255 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die erworbene Hardware mit den Anschaffungskosten[1] inklusive der Anschaffungsnebenkosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten zu aktivieren. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen. Als Anschaffungsnebenkosten kommen insbesondere Frachten, Installations- und Vernetzungskosten in Betracht. Nicht zu den Anschaffungsnebenkosten zählen hingegen Aufwendungen für die Einweisung des Personals in die Bedienung von Hard- oder Software; vielmehr liegen in diesem Fall sofort abzugsfähige Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben vor.
Rz. 17
Werden "Computerpakete" angeschafft, sind die Anschaffungskosten nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die erworbenen Komponenten aufzuteilen. Als Maßstab dafür ist das Verhältnis der Zeit- oder Verkehrswerte – aus steuerlicher Sicht der Teilwerte[2] – der einzelnen Komponenten heranzuziehen. Dabei kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Teilwerte mit den Zeitwerten übereinstimmen.
Ein Handwerksunternehmen erwirbt einen PC, welcher in einem Werbeprospekt samt Betriebssystem, Tastatur, Monitor, Maus, Drucker und Anwendungssoftware zum Gesamtpreis von 2.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) angeboten wird. Sämtliche Komponenten mit Ausnahme des Betriebssystems werden in diesem Prospekt auch einzeln angeboten, und zwar zu folgenden Nettopreisen: der PC für 1.125 EUR, die Tastatur für 50 EUR, der Monitor für 300 EUR, die Maus für 25 EUR, der Drucker für 400 EUR und die Software für 600 EUR. Die Summe der Teilwerte beträgt somit 2.500 EUR. Davon ausgehend sind die Anschaffungskosten wie folgt auf die Einzelkomponenten aufzuteilen:
Komponente | Teilwert (EUR) |
Anteil (%) |
anteilige Anschaffungskosten (EUR) |
---|---|---|---|
PC mit Betriebssystem | 1.125 | 45 | 900 |
Tastatur | 50 | 2 | 40 |
Maus | 25 | 1 | 20 |
Monitor | 300 | 12 | 240 |
Drucker | 400 | 16 | 320 |
Anwendungssoftware | 600 | 24 | 480 |
Summe | 2.500 | 100 | 2.000 |
Rz. 18
Für EDV-Anlagen als Teil des Sachanlagevermögens kommt neben der Einzelbewertung auch der Ansatz eines Festwerts gem. § 240 Abs. 3 HGB in Betracht. Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung kann insbesondere für Großunternehmen insoweit empfehlenswert sein, als beispielsweise die übliche PC-Ausstattung der einzelnen Arbeitsplätze zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt regelmäßig ersetzt wird.
Rz. 19
Selbst geschaffene Hardware ist gem. § 255 Abs. 2 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Herstellungskosten[3] zu aktivieren.
Rz. 20
vorläufig frei
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