Rz. 16

Gem. § 255 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die erworbene Hardware mit den Anschaffungskosten[1] inklusive der Anschaffungsnebenkosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten zu aktivieren. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen. Als Anschaffungsnebenkosten kommen insbesondere Frachten, Installations- und Vernetzungskosten in Betracht. Nicht zu den Anschaffungsnebenkosten zählen hingegen Aufwendungen für die Einweisung des Personals in die Bedienung von Hard- oder Software; vielmehr liegen in diesem Fall sofort abzugsfähige Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben vor.

 

Rz. 17

Werden "Computerpakete" angeschafft, sind die Anschaffungskosten nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die erworbenen Komponenten aufzuteilen. Als Maßstab dafür ist das Verhältnis der Zeit- oder Verkehrswerte – aus steuerlicher Sicht der Teilwerte[2] – der einzelnen Komponenten heranzuziehen. Dabei kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Teilwerte mit den Zeitwerten übereinstimmen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Handwerksunternehmen erwirbt einen PC, welcher in einem Werbeprospekt samt Betriebssystem, Tastatur, Monitor, Maus, Drucker und Anwendungssoftware zum Gesamtpreis von 2.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) angeboten wird. Sämtliche Komponenten mit Ausnahme des Betriebssystems werden in diesem Prospekt auch einzeln angeboten, und zwar zu folgenden Nettopreisen: der PC für 1.125 EUR, die Tastatur für 50 EUR, der Monitor für 300 EUR, die Maus für 25 EUR, der Drucker für 400 EUR und die Software für 600 EUR. Die Summe der Teilwerte beträgt somit 2.500 EUR. Davon ausgehend sind die Anschaffungskosten wie folgt auf die Einzelkomponenten aufzuteilen:

 
Komponente Teilwert
(EUR)
Anteil
(%)
anteilige ­Anschaffungskosten
(EUR)
PC mit Betriebssystem 1.125 45 900
Tastatur 50 2 40
Maus 25 1 20
Monitor 300 12 240
Drucker 400 16 320
Anwendungssoftware 600 24 480
Summe 2.500 100 2.000
 

Rz. 18

Für EDV-Anlagen als Teil des Sachanlagevermögens kommt neben der Einzelbewertung auch der Ansatz eines Festwerts gem. § 240 Abs. 3 HGB in Betracht. Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung kann insbesondere für Großunternehmen insoweit empfehlenswert sein, als beispielsweise die übliche PC-Ausstattung der einzelnen Arbeitsplätze zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt regelmäßig ersetzt wird.

 

Rz. 19

Selbst geschaffene Hardware ist gem. § 255 Abs. 2 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Herstellungskosten[3] zu aktivieren.

 

Rz. 20

vorläufig frei

[2] Vgl. BFH, Urteil v. 15.11.1978, I R 2/76, BStBl 1979 II S. 299. Zum Teilwert aus betriebswirtschaftlicher Sicht vgl. Peuthert/Hurlebaus/Hering, DB 2010, S. 2681 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge