Rz. 1

Der Einsatz von EDV-Anlagen (sog. Hardware), die Nutzung von EDV-Programmen (sog. Software) und die Präsenz im Netz (auch Web oder WWW für "World Wide Web" als Teilbereich des sog. Internet) gehören heute zum normalen Standard eines Unternehmens. Moderne Lösungen wie "Software as a Service" (SaaS) oder das sog. Cloud Computing[1] befinden sich auf dem Vormarsch. Ob und wie Computer, mobile Endgeräte (Smartphone, Tablet etc.), Programme und Netzseiten ("Websites") jedoch zu bilanzieren sind, wirft "nach wie vor" eine Vielzahl von Fragen auf. Zu den damit verbundenen Sonderproblemen zählen beispielsweise, dass

  • Hard- und Software trotz des funktionalen Zusammenhangs im Regelfall getrennt voneinander zu beurteilen sind,
  • bei Hardware eine Abgrenzung zwischen dem einheitlichen Vermögensgegenstand[2]"EDV-Anlage" und den selbstständig bilanzierungsfähigen Einzelkomponenten vorzunehmen ist,
  • bei Software vor allem zwischen System- und Anwendersoftware zu unterscheiden ist und sich die Frage nach der eigenständigen Aktivierbarkeit bzw. der Einordnung als materieller bzw. immaterieller Vermögensgegenstand stellt,
  • bei der Konfiguration bzw. dem sog. Customizing von Software sich die Bilanzierung als schwierig erweisen kann sowie
  • die in immer kürzeren Intervallen verlaufende technische Entwicklung Probleme hinsichtlich der Nutzungsdauer sowie der Erfassung von Aufrüstungen, also Veränderungen in Form von Modifikationen oder Wesensänderungen, bzw. sog. Upgrades oder Updates nach sich zieht.
[1] Zur Abgrenzung und Einordnung siehe BSI, Was ist Cloud Coumputing (https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Empfehlungen-nach-Angriffszielen/Cloud-Computing/Grundlagen/grundlagen.html abgerufen am 30.5.2022) unter Hinweis auf die Definitionen des NIST (National Institute of Standards and Technology) und der Verwendung dieser Definitionen durch die ENISA (European Network and Information Security Agency).
[2] Zum Begriff siehe "Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand/Vermögenswert (asset)/Schuld (liability)". Siehe auch Kußmaul, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung-Einzelabschluss, Kapitel 6 A., Rz. 1 ff, Stand 3/2022. Nachfolgend wird einheitlich von Vermögensgegenständen gesprochen. Sollten steuerrechtliche Sonderregelungen zu beachten sein, wird der Begriff "Wirtschaftsgut" berücksichtigt. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass solche Unterschiede zwischen dem Steuerrecht auf der einen Seite und den handelsrechtlichen Rechnungslegungsnormen auf der anderen Seite zum Ansatz latenter Steuern führen können. Hierzu siehe "Latente Steuern im Einzelabschluss und Konzernabschluss ".

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