Zusammenfassung

 
Überblick

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verpflichtet alle Dienstleister zu besonderen zusätzlichen Informationen gegenüber ihren Kunden. Inhaltlich ähneln die Informationspflichten teilweise den Vorschriften im Telemediengesetz, die auch weiterhin zu beachten sind. Unberührt bleiben auch weitere Vorschriften zum Schutz der Abnehmer, z. B. Angaben nach den Bestimmungen im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern etc.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.7.2009 (BGBl I 2009 S. 2091) wurde § 6c GewO in die Gewerbeordnung eingefügt; dieser ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt) Vorschriften über Informationen, insbesondere über deren Inhalt, Umfang und Art, zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat.

Die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)" v. 12.3.2010 (BGBl 2010 I S. 267 ff.) ist am 17.5.2010 in Kraft getreten; § 4 DL geändert durch Art. 2 Abs. 2 VO zur Novellierung der PreisangabenVO v. 12.11.2021, BGBl 2021 I S. 4921, m. W. v. 28.5.2022; § 2 Abs. 1 Nr. 3 Dl-InfoV wurde geändert m.W.z. 1.1.2024 durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz v. 10.8.2021, BGBl 20121 I S. 3436.

EU-VerbraucherrechteRL 2011/83 EU; Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung v. 20.9.2013, BGBl 2013 I S. 3642; § 13 BGB wurde zum 13.6.2014 neu gefasst.

Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VerbraucherstreitbeilegungsgesetzVSBG) v. 19.2.2016 ist überwiegend am 1.4.2016 in Kraft getreten (BGBl 2016 I S. 254). Das VSBG dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rats v. 21.5.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 v. 18.6.2013 S. 63). § 29 VSBG wurde geändert durch G. zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des VSBG und des Pflichtversicherungsgesetzes v. 19.6.2023, BGBl I 2023 Nr. 154.

1 Für welche Dienstleistungen und Dienstleister diese Pflichten gelten

Der Begriff "Dienstleistung" umfasst jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die i. d. R. gegen Entgelt erbracht wird.[1]

Dienstleistungserbringer i. S. d. DL-InfoV ist jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.[2]

Die DL-InfoV gilt grundsätzlich für alle Dienstleister (z. B. WEG-Verwalter, Kfz-Betriebe, soweit sie Reparatur- oder Vermittlungsleistungen erbringen, Sachverständige), auch Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten und Journalisten, aber nicht für Ärzte, s. u.), die in den Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen und im Inland zumindest eine Niederlassung haben.

Die DL-InfoV gilt ausdrücklich nicht[3] u. a. für

  • nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (z. B. Schulen, bei denen kein Entgelt gezahlt werden muss);
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung;
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
  • audiovisuelle Dienste (Presse, Rundfunk, TV), auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung;
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  • private Sicherheitsdienste (z. B. Bewachungsgewerbe).
[1] Art. 4 Abs. 1 EU-Dienstleistungsrichtlinie.
[2] Art. 2 Abs. 1 EU-Dienstleistungsrichtlinie.
[3] Art. 2 Abs. 2 EU-Dienstleistung...

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