Es gibt kein – für jeden Dienstleistungserbringer gleichermaßen anwendbares – Muster.

 
Checkliste DL- InfoV  
Jeder Dienstleistungserbringer muss für sich zunächst individuell ermitteln: Ja / Nein
  • welche Pflichtpunkte[1] gelten:
  • Pflichtpunkte: .........................................................................................
    .........................................................................................
 
  • ob auf Anfrage weitere Informationen erfüllt werden müssen[2]
 
  • ob – im Hinblick auf die Preisangabenverordnung[3] – auch für Unternehmer als Letztverbraucher Dienstleistungen erbracht werden.
 

Tab. 1: Individuelle Prüfpunkte

Dabei kann der Gesetzeswortlaut an sich als "Checkliste" genutzt werden. Die entsprechenden "Daten" muss der Dienstleistungserbringer dann "zusammentragen". Handwerker können sich an "Mustern" der Handwerkskammern orientieren und andere Dienstleister können sich an die Industrie- und Handelskammer wenden. Auch die Berufsverbände geben Tipps.

 
Checkliste DL-InfoV  
Jeder Dienstleistungserbringer muss prüfen, auf welche Weise der potenzielle Kunde zu ihm Kontakt aufnimmt: Ja / Nein
  • Liegt ausschließlich "Laufkundschaft" vor?
 
  • Treten Auftraggeber sowohl über das Internet als auch persönlich an ihn heran?
 
  • Kommen Interessenten nur über das Internet?
 

Tab. 2: Kontaktaufnahme potenzieller Kunden

Anhand des Ergebnisses zu 2. wird dann die Entscheidung gefällt, auf welche Weise die Informationen gem. DL-InfoV dem Kunden zur Verfügung gestellt werden sollen.

 
Praxis-Tipp

Homepage ergänzen

In der Praxis wird es immer sinnvoll sein, dass die vorhandene Homepage der Übersichtlichkeit wegen eine eigene "Rubrik" mit dem Titel "DL-InfoV" erhält. U. U. kann das "Impressum" ergänzt werden. Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei die gemäß DL-InfoV erforderlichen Informationen (Berufshaftpflichtversicherung) nicht zwingend auf der Kanzlei-eigenen Internetseite vorhalten muss,[4] wenn diese in zulässiger Weise ihr Wahlrecht nutzt und die Information auf eine andere zulässige Weise zur Verfügung stellt.

Ein Verstoß gegen die DL-InfoV ist eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Anwalt kann sich somit nach § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB haftbar machen. Der Anspruch kann auf Schadenersatz oder ggf. auf einen Aufhebungsvertrag gerichtet sein. Es können zudem Ansprüche des Dienstleistungsempfängers auf Schadensersatz aus dem Deliktsrecht bestehen, da die DL-InfoV ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Daneben kann ein Dritter Anspruch auf Unterlassung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. der jeweiligen Norm aus der DL-InfoV haben.[5]

Für etwaige "Laufkundschaft" kann dann einfach der Text aus der Homepage "kopiert" und als "Aushang" vergrößert in den Geschäftsräumen sichtbar platziert werden. Auf die gleiche Weise kann man "Handzettel" herstellen und auslegen.

Für den Restbestand an Image-Broschüren, Prospekten etc. können diese "Handzettel" als Einlage verwendet werden, indem man sie sichtbar "einklebt".

Soweit der Dienstleister auch "Informationen auf Anfrage" liefern muss, kann es kostengünstiger sein, diese mit den Pflichtangaben immer zusammen zu veröffentlichen, zumal diese in den Dienstleistungsbroschüren, Prospekten etc. ohnehin enthalten sein müssen.

[4] LG Dortmund, Urteil v. 26.3.2013, 3 O 102/13, NJW 2013 S. 8; s. a. OLG Hamm, Urteil v. 28.2.2013, 4 U 159/12, AnwBl 2013 S. 663.
[5] Quelle: Jung, AnwBl 2015 S. 7324 ff., dort III. 3. 2b: Vorvertragliche Informationspflichten des Rechtsanwalts.

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