Ist bei einem Verkauf wie unter fremden Dritten die vereinbarte Mindestlaufzeit der Leibrente kürzer oder gleich der durchschnittlichen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente, hat das keinen Einfluss auf die Qualifikation der Leibrente. In diesem Fall überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkäufer die Mindestlaufzeit überlebt, sodass die Rente erst mit seinem Tod endet.[1] Die verlängerte Leibrente wird dann genauso behandelt wie eine normale Leibrente[2], der Ertragsanteil ist der "normalen" Ertragsanteilstabelle gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu entnehmen.[3] Denn bestimmend ist in einem solchen Fall nach wie vor die Lebenserwartung der Person, von deren Lebenserwartung die Rente abhängt. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist dabei nach der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt geltenden Sterbetafel zu ermitteln.[4]

 
Wichtig

Neue Sterbetafel 2016/2018

Das Statistische Bundesamt hat am 5.11.2019 die neue Sterbetafel 2016/2018 veröffentlicht.[5]

 
Praxis-Beispiel

Mindestlaufzeit ist kürzer als die Lebenserwartung des Rentenberechtigten

Der 58 Jahre alte V veräußert wie unter fremden Dritten im Jahr 2019 ein Mietwohnhaus an seine Tochter T gegen Vereinbarung einer lebenslangen, mindestens für die Dauer von 15 Jahren zu zahlenden Leibrente. Die durchschnittliche Lebenserwartung des V beträgt nach der allgemeinen Sterbetafel 2015/2017 des Staitischen Bundesamtes[6] noch 22,42 Jahre. Da die vereinbarte Mindestlaufzeit kürzer ist als die voraussichtliche – durchschnittliche – Lebenserwartung des V, überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass V die Mindestlaufzeit überlebt und die Rente erst mit seinem Tod endet. Die Mindestzeitrente wird in diesem Fall genauso behandelt wie eine normale Veräußerungsleibrente.

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