Überblick

Eigentümer von Haus- und Grundbesitz werden – meist in fortgeschrittenem Alter – mit der Frage konfrontiert, ob sie ihren Grundbesitz auf die nachrückende Generation übertragen sollen. Nicht selten werden dabei aus Versorgungsgründen Überlegungen angestellt, in welcher Form der Veräußerer/Übergeber weiterhin an den Erträgnissen des übertragenen Vermögens teilhaben kann. Der durch die Grundstücksübertragung verfolgte Zweck, die Versorgung des Veräußerers/Übergebers und evtl. seiner Familienangehörigen sicherzustellen, kann vor allem durch Vereinbarung von Renten, Kaufpreisraten oder Nutzungsrechten erreicht werden. Gerade bei Immobilienübertragungen gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Je nachdem, welche Variante gewählt wird, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten je nach Sachverhalt die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 6, 9, 12, 21, 22 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 6.2 EStR 2012 und R 22.1 Abs. 1 EStR 2012,  in H 6.2 EStH 2018 und H 22.1 Abs. 1 EStH 2018 sowie im BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl 2010 I S. 227 betr. einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung.

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