Beim Ansatz des Anlagevermögens ergeben sich Unterschiede zwischen IFRS und HGB vor allem für Entwicklungsaufwendungen, die nach IFRS (bei verlässlicher Abgrenzung von Forschungsaufwendungen) aktivierungspflichtig sind, während nach HGB nur ein Wahlrecht zur Aktivierung besteht.

Bei der Zugangsbewertung sehen die IFRS im Unterschied zum HGB eine Einbeziehung von Rückbaupflichten in die AK/HK vor (Buchung: "per Anlagen an Rückstellung"). Bei der Folgebewertung ist das Wahlrecht zur Neubewertung von Anlagevermögen (Buchung: "per Anlagen an Neubewertungsrücklage") von (allerdings eher theoretischer) Bedeutung.

Auch die unterschiedlichen Konzeptionen des Niederstwerts führen nicht immer zu entsprechenden praktischen Unterschieden. In der Bilanzierungspraxis stimmen HGB- und IFRS-Voraussetzungen für außerplanmäßige Abschreibungen bei Einzelwerten häufig überein. Eine andere Beurteilung ergibt sich dort, wo die IFRS durch einen weiten Saldierungsbereich und das Konzept der Zahlungsmittel generierenden Bereiche (CGUs) unrentables Vermögen gegen Abschreibungen schützen. Von besonderer Bedeutung ist das CGU-Konzept beim goodwill, der nach IFRS nicht mehr planmäßig abschreibbar, dafür aber jährlich einem Wertminderungstest zu unterziehen ist. Der Vergleich zwischen Buchwert und durch den Barwert von Cashflows bestimmtem Nutzungswert erfolgt hier zwangsläufig auf CGU-Ebene.

In der Bilanzierung von Leasingverhältnissen gilt aus Sicht des Leasinggebers: Die IFRS-Abgrenzung von aktivierungspflichtigem finance-Leasing und aufwandswirksamem operating-Leasing entspricht bis auf das Barwertkriterium weitgehend den deutschen (steuer-)bilanziellen Regeln. Aus Sicht des Leasingnehmers ergibt sich hingegen ein fundamentaler Unterschied zum deutschen Recht. Der Leasingnehmer hat ein Nutzungsrecht zu aktivieren und die über die erwartete Vertragsdauer vereinbarten Leasingraten mit ihrem Barwert zu passivieren. Überdies gibt es in den IFRS Regeln zu verdeckten Leasingverhältnissen. Sie führen gegenüber dem HGB z. B. zu einer anderen Beurteilung kundenspezifischer Werkzeuge.

Besonderen Ausweis- und Bewertungsregeln unterliegen als sog. investment properties die nicht eigenbetrieblich genutzten Grundstücke.

Für den Anhang (notes) zum Anlagevermögen genügen unter materiality-Aspekten in der Praxis in der Regel ein gegenüber dem HGB leicht angereicherter Anlagespiegel und einige kurze Erläuterungen.

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