Rz. 75

Im Anhang sind genauso wie für die anderen Sachverhalte aus Bilanz und GuV-Rechnung auch die das immaterielle Vermögen betreffenden Erläuterungen vorzunehmen.[1] Neben den bereits aufgezeigten Erläuterungspflichten und den im Folgenden aufzuzählenden Erläuterungserfordernissen erlangt im Zusammenhang mit dem immateriellen Vermögen insbesondere die Regelung des § 285 Nr. 3a HGB besondere Bedeutung, wonach im Anhang "der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen" anzugeben ist, "die nicht in der Bilanz enthalten sind und auch nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist". In diesem Zusammenhang werden neben z. B. Verpflichtungen aus begonnenen Investitionsvorhaben insbesondere Verpflichtungen aus Mietverträgen bzw. Leasing-Verträgen und anderen Dauerleistungsbeziehungen erläuterungspflichtig; gerade bei laufender Entrichtung von Zahlungen für den Erhalt eines Dauerleistungsrechts verhindert der Grundsatz des Nichtausweises der Ansprüche und Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften deren bilanziellen Ausweis.[2] Insofern kommen über den Ausweis im Anhang auch bestimmte Zahlungsverpflichtungen zum Ausdruck, die einem Anspruch aus einem nicht aktivierbaren immateriellen Anlagewert entsprechen.

 

Rz. 76

Im Zusammenhang mit dem immateriellen Vermögen sind insbesondere folgende Anhangsregelungen zu beachten:

  1. Angabe in der Bilanz oder im Anhang:

    • Angabe des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen, die nach § 58 Abs. 2a AktG oder nach § 29 Abs. 4 GmbHG in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden (nur bei Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
  2. Angabe in der GuV-Rechnung oder im Anhang:

  3. Angabe ausschließlich im Anhang:

    • Darstellung des Anlagespiegels nach § 284 Abs. 3 HGB und der Abschreibungen des Geschäftsjahres (§ 284 Abs. 3 Satz 3 HGB; nur bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften);
    • Angabe von Art und Zweck sowie Risiken, Vorteilen und finanziellen Auswirkungen von nicht in der Bilanz aufgeführten Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist (§ 285 Nr. 3 HGB; nur bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften);
    • Angabe des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 268 Abs. 7 HGB oder § 285 Nr. 3 HGB anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist (§ 285 Nr. 3a HGB);
    • Angabe des Gesamtbetrags der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf selbst erstellte immaterielle Anlagewerte entfallende Betrag, jeweils aufgegliedert in Forschungs- und Entwicklungskosten (§ 285 Nr. 22 HGB);
    • Angabe des Gesamtbetrags der ausschüttungsgesperrten Erträge, aufgegliedert unter anderem in die Erträge aus der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Anlagewerte (§ 285 Nr. 28 HGB; nur bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften).
[1]

Vgl. dazu ausführlich "Anhang nach HGB" sowie u. a. Oser/Holzwarth, in Dusemond/Küting/Weber/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung, §§ 284–288 HGB Rz. 1 ff., Stand: Mai 2020.

[2] Vgl. dazu Rz. 34 ff.

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