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Eine entscheidende Voraussetzung für den Ansatz eines selbst erstellten immateriellen Anlagegutes in der Bilanz stellt dessen Klassifizierung als Vermögensgegenstand dar. Durch die Aufhebung des § 248 Abs. 2 HGB a. F. greift das in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB postulierte Vollständigkeitsgebot jetzt auch für selbst erstellte immaterielle Anlagegüter, welches allerdings durch ein in § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB vorgesehenes Aktivierungswahlrecht relativiert wird.[1]

Neben der Klassifizierung als Vermögensgegenstand ist eine Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase notwendig, da gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB i. V. m. § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB nur die bei der Entwicklung eines selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens entstehenden Herstellungskosten aktiviert werden dürfen.[2] Für Forschungskosten besteht indes gem. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB ein Aktivierungsverbot. Offensichtlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ab welchem Zeitpunkt die in der Entwicklungsphase angefallenen Herstellungskosten eines selbst erstellten immateriellen Anlagegutes zu aktivieren sind und nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase zu erfolgen hat.

[1] Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle jedoch, dass das in § 5 Abs. 2 EStG vorgeschriebene Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens weiterhin bestehen bleibt.
[2] Vgl. dazu Bieg/Kußmaul/Petersen/Waschbusch/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – Bilanzierung, Berichterstattung und Prüfung nach dem BilMoG, 2009, S. 46.

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