Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 0043 0143   Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
EDV-Software 0044 0144  
Lizenzen und Franchiseverträge 0046 0145  
Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte 0046 0146  
Rezepte, Verfahren, Prototypen 0047 0147  
Immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung 0048 0148  
 
Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 0010 0100   Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Konzessionen 0015 0110  
Gewerbliche Schutzrechte 0020 0120  
Ähnliche Rechte und Werte 0025 0130  
EDV-Software 0027 0135  
Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten 0030 0140  
 
Hinweis

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % bzw. 5 %. Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer für diesen Zeitraum entweder neue Konten anlegen oder die Buchführungssoftware berücksichtigt die temporäre Absenkung automatisch aufgrund des Leistungsdatums. Im folgenden Beitrag liegt der Fokus nicht auf der Umsatzsteuer, daher wird in Beispielen der bis zum 30.6.2020 gültige und ab dem 1.1.2021 wieder geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % verwendet.

So kontieren Sie richtig!

Immaterielle Vermögensgegenstände, die ein Unternehmer entgeltlich erworben hat und die dem Unternehmen dauerhaft dienen, müssen sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz im Anlagevermögen ausgewiesen werden.[1] Beim Erwerb kann wie folgt gebucht werden (Buchungsvorschlag):

 
Konto Soll Konto Haben

Bestandskonto für entgeltlich erworbene (angeschaffte) immaterielle Wirtschaftsgüter

(SKR 03: 0010-0030; SKR 04: 0100-0140)
Kreditor
Vorsteuer  

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 2 EStG nicht ausgewiesen werden. Davon abweichend besteht handelsrechtlich nach § 248 Abs. 2 HGB ein Wahlrecht zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände im Anlagevermögen. Durch die Ausübung des Aktivierungswahlrechts in der Handelsbilanz ergeben sich Unterschiede zur Steuerbilanz.

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