Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände | 0043 | 0143 | Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte | |
EDV-Software | 0044 | 0144 | ||
Lizenzen und Franchiseverträge | 0046 | 0145 | ||
Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte | 0046 | 0146 | ||
Rezepte, Verfahren, Prototypen | 0047 | 0147 | ||
Immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung | 0048 | 0148 | ||
Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | 0010 | 0100 | Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | |
Konzessionen | 0015 | 0110 | ||
Gewerbliche Schutzrechte | 0020 | 0120 | ||
Ähnliche Rechte und Werte | 0025 | 0130 | ||
EDV-Software | 0027 | 0135 | ||
Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten | 0030 | 0140 |
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % bzw. 5 %. Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer für diesen Zeitraum entweder neue Konten anlegen oder die Buchführungssoftware berücksichtigt die temporäre Absenkung automatisch aufgrund des Leistungsdatums. Im folgenden Beitrag liegt der Fokus nicht auf der Umsatzsteuer, daher wird in Beispielen der bis zum 30.6.2020 gültige und ab dem 1.1.2021 wieder geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % verwendet.
So kontieren Sie richtig!
Immaterielle Vermögensgegenstände, die ein Unternehmer entgeltlich erworben hat und die dem Unternehmen dauerhaft dienen, müssen sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz im Anlagevermögen ausgewiesen werden.[1] Beim Erwerb kann wie folgt gebucht werden (Buchungsvorschlag):
Konto Soll | Konto Haben |
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Bestandskonto für entgeltlich erworbene (angeschaffte) immaterielle Wirtschaftsgüter (SKR 03: 0010-0030; SKR 04: 0100-0140) |
Kreditor |
Vorsteuer |
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 2 EStG nicht ausgewiesen werden. Davon abweichend besteht handelsrechtlich nach § 248 Abs. 2 HGB ein Wahlrecht zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände im Anlagevermögen. Durch die Ausübung des Aktivierungswahlrechts in der Handelsbilanz ergeben sich Unterschiede zur Steuerbilanz.
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