Rz. 222

Nach § 12 Abs. 1 HGB bedarf die Anmeldung selbst der öffentlich beglaubigten Form, also entweder notarieller oder konsularischer Beglaubigung (§ 1 BeurkG, § 12 KonsularG).

 

Rz. 223

Einzureichen ist die beglaubigte Anmeldung seit Inkrafttreten des EHUG zum 1.1.2007 nicht mehr in Schriftform, sondern elektronisch. Das erfordert nach § 39a BeurkG eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz und eine damit verbundene Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle (also die für die Bestellung zuständige Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer,[1] § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB).

 

Rz. 224

Die Beglaubigung durch einen ausländischen Notar genügt dieser Form; dann kann aber eine Apostille oder Zwischenbeglaubigung erforderlich sein. Der ausländische Notar muss außerdem die erforderliche elektronische Übermittlung (z. B. per "EGVP") unter Beachtung der Signaturvorschriften des § 39a BeurkG erfüllen können; andernfalls muss die Anmeldung über einen deutschen Notar eingereicht werden. Die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht hinsichtlich etwaiger Bestellungshindernisse (wie einschlägige Vorstrafen, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GmbHG) kann seit Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.2008 außer durch einen deutschen Notar oder das Registergericht auch durch einen Anwalt oder ausländischen Notar erteilt werden.

 

Rz. 225

Die Anlagen müssen nach § 8 GmbHG in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Auch insoweit ist die Umstellung auf elektronische Übermittlung durch das EHUG zu beachten: Soweit beglaubigte Abschriften einzureichen sind (insbesondere Gründungsurkunde und Satzung), gilt das oben zur eigentlichen Handelsregisteranmeldung Gesagte. Insoweit ist also eine nach § 39a BeurkG elektronisch beglaubigte Abschrift erforderlich.

 

"Urschrift"

Für Anlagen, die als "Urschrift" eingereicht werden, für die das Gericht also nicht die Einreichung einer beglaubigten Abschrift verlangt, enthält § 12 Abs. 2 HGB eine Erleichterung; hier genügt eine elektronische Ausfertigung ohne qualifizierte Signatur, also z. B. eine PDF-Kopie. Das betrifft z. B. die Gesellschafterliste, eine außerhalb von Gründungsurkunde und Satzung vorgenommene Geschäftsführerbestellung oder – bei Sachgründung – den Sachgründungsbericht nebst Einbringungsvertrag und Werthaltigkeitsbestätigung. "Urschrift" heißt in diesen Fällen praktisch also: elektronische (z. B. PDF-) Kopie.

[1] Malzer, DNotZ 2006, S. 9 ff., 25, auch zu den Einzelheiten des elektronischen Beglaubigungsverfahrens nebst Übermittlung. Zum weiteren Verlauf des Umsetzungsverfahrens auf Landesebene und hinsichtlich der erforderlichen EDV vgl. die Veröffentlichungen der Bundesnotarkammer unter www.bnotk.de.

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