Rz. 148

Die Satzung muss die Firma der GmbH angeben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GmbHG). Das Firmenrecht ist im Rahmen der Handelsrechtsreform 1998 erheblich liberalisiert worden. Die Differenzierung zwischen Sach-, Namens- und Fantasiefirma hat heute nur noch eingeschränkte Bedeutung: Zulässig sind alle Formen der Firmenbildung. Zu beachten sind dabei allerdings die folgenden Grundsätze.

 

Rz. 149

Unterscheidbarkeit: Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Entscheidend ist dabei, ob nach der Verkehrsauffassung Verwechselungsgefahr besteht.

 

Rz. 150

Keine Irreführung: Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma überdies keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Im Verfahren vor dem Registergericht wird eine etwaige Irreführungsgefahr aber nur berücksichtigt, wenn sie für das Registergericht ersichtlich ist. Irreführend wäre eine Firma, die (als "Sach-" oder "Fantasie-"Firma) Hinweise auf eine Branche enthält, die nicht Unternehmensgegenstand ist (also z. B. "XYPharm GmbH" für ein Autohaus). Auch bei geografischen Herkunftsbezeichnungen (wie z. B. "Europa", "Deutschland", "Berlin") ist Vorsicht geboten; diese dürfen keine falschen Vorstellungen über wahre Größe, Marktbedeutung oder Tätigkeitsbereich des Unternehmens wecken. Ähnliches gilt für übertreibende oder besondere Seriosität suggerierende Zusätze wie "Institut" oder "Akademie".[1]

 

Rz. 151

Im Zusammenhang damit stehen die branchenspezifischen aufsichts- bzw. berufsrechtlichen Voraussetzungen, die sich auch auf die Firmierung auswirken.

 

Genehmigung erfoderlich

Eine "Wirtschaftprüfungs-GmbH", "Rechtsanwalts-GmbH", "Bank-GmbH" oder "Versicherungs-GmbH" darf sich auch nur dann so nennen, wenn sie die jeweils erforderliche Genehmigung hat.

 

Rz. 152

Einheitlichkeit: Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber allgemein anerkannt ist, dass die GmbH nur eine Firma führen darf. Selbst bei Erwerb eines anderen Unternehmens und – befugter, vgl. § 22 HGB – Fortführung der Firma des erworbenen Unternehmens ist nur eine Firma zulässig. Durchbrochen wird dieser Grundsatz nur durch das Recht, für Zweigniederlassungen (je) einen Zusatz zu führen (§ 13 Abs. 6 Nr. 3 HGB) oder dort – also beschränkt auf die Zweigniederlassung – die Firma eines erworbenen anderen Unternehmens fortzuführen.[2]

 

Rz. 153

Rechtsformzusatz: Nach § 4 Satz 1 GmbHG ist der Rechtsformzusatz, an dem der Rechtsverkehr die Rechtsform der Gesellschaft erkennen kann, zwingend. Seit der Handelsrechtsreform von 1998 ist als Rechtsformzusatz neben dem ausgeschriebenen Wort "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" auch eine allgemeinverständliche Abkürzung, also "GmbH" zulässig. Umgekehrt sind Zusätze oder Buchstabenkombinationen zu vermeiden, die auf andere Rechtsformen hinweisen, auch sofern die GmbH nach Erwerb eines anderen Unternehmens anderer Rechtsform dessen Firma nach § 22 HGB fortführt.

 

Rz. 154

Nach dem durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 eingefügten § 4 Satz 2 GmbHG dürfen Gesellschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 51 bis 68 AO verfolgen, die Abkürzung "gGmbH" für "gemeinnützige GmbH" als Rechtsformzusatz verwenden. Abzustellen ist hierbei auf die tatsächliche Tätigkeit der GmbH.[3]

 

Rz. 155

Daneben gelten die allgemein im Rechtsverkehr zu beachtenden kennzeichnungsrechtlichen Vorschriften (z. B. § 14 MarkenG, § 5 Abs. 2 UWG, § 12 BGB).

[1] Ausführliche Übersicht bei Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, § 18 Rn. 9 ff.
[2] Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, § 13 Rn. 7.
[3] Jaeger, in Beck-OK-GmbHG, § 4 Rn. 21a.

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