IAS 1 sieht verschiedene Angaben zur Eigenkapitalentwicklung vor, deren Zusammenfassung in einer Eigenkapitalveränderungsrechnung zweckmäßig und üblich ist. Die Veränderungsrechnung zeigt für jede Kategorie des Eigenkapitals die Entwicklung vom Eröffnungsbilanzwert zum Schlussbilanzwert. Neben Kapitaltransaktionen (Änderungen im gezeichneten Kapital und den Kapitalrücklagen) und der Entwicklung der Gewinnposten (Minderung durch Ausschüttung, Erhöhung durch Jahresergebnis) sind auch die Bewegungen in den Neubewertungsrücklagen (z. B. revaluation von Grundstücken) und den Zeitbewertungsrücklagen (Finanzinstrumente) zu zeigen.

Jedes Unternehmen hat außerdem eine Kapitalflussrechnung aufzustellen. Der Aufbau ist in IAS 7 beschrieben. Hierbei sind der operative Cashflow und die Cashflows aus Investitionstätigkeit sowie aus Finanzierungstätigkeit jeweils gesondert darzustellen. In der Summe der drei Bereiche ergibt sich die gesamte Änderung der liquiden Finanzmittel in der Periode.

Zu jedem der vier Rechenwerke des IFRS-Abschlusses – Bilanz, GuV, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung – sind Erläuterungen (notes and disclosures) notwendig. Der Anhang enthält neben der Erläuterung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der Aufschlüsselung von Posten der vier Rechenwerke u. a. Angaben zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, zur Risikosteuerung und zu Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen.

Zusätzlichen Berichtsvorschriften unterliegen börsennotierte Unternehmen. Von ihnen wird zum einen die Angabe des Ergebnisses pro Aktie, zum andern eine Aufschlüsselung der Umsätze, Ergebnisse usw. nach Segmenten verlangt. Bei diesen beiden Bereichen ergibt sich ein deutliches Missverhältnis im Regelungsvolumen: der umfassenderen und relevanteren Frage der Segmentberichterstattung widmet der IASB nur etwa halb so viel Regelungstext wie der viel eingegrenzteren Frage nach dem Ergebnis pro Aktie, ein deutlicher Hinweis auf eine gewisse Überreglementierung des letztgenannten Bereichs. Börsennotierte Unternehmen unterliegen außerdem nach Gesetz (WpHG) der Pflicht zur Zwischenberichterstattung. Das Gesetz verzichtet auf Vorgaben für deren Inhalt. Sie ergeben sich aus IAS 34.

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