Für die bilanzielle Darstellung der Steueransprüche und Steuerschulden sehen die IFRS Folgendes vor:

  • Tatsächliche Steueransprüche und Steuerschulden sind als kurzfristige Vermögenswerte bzw. Schulden separat darzustellen (IAS 1.54).
  • Latente Steueransprüche und Schulden sind von tatsächlichen Steueransprüchen und Schulden zu unterscheiden (IAS 12.68).
  • Latente Steueransprüche und Steuerschulden dürfen nicht als kurzfristige Vermögenswerte oder Schulden ausgewiesen werden (IAS 1.56). In einer nach Fristigkeit gegliederten Bilanz zählen sie daher zu den langfristigen Vermögenswerten bzw. Schulden.
  • Tatsächliche Steueransprüche und tatsächliche Steuerschulden sind zu saldieren, wenn sie aufrechenbar sind und eine Aufrechnung oder zeitgleiche Erledigung beabsichtigt ist (IAS 12.71).
  • Latente Steueransprüche und Schulden sind zu saldieren, wenn die tatsächlichen Steuern aufrechenbar sind, diese gegenüber der gleichen Steuerbehörde bestehen und das gleiche Steuersubjekt betreffen (IAS 12.74).

Saldierungen sind jeweils nur innerhalb der tatsächlichen Steuern oder innerhalb der latenten Steuern vorzunehmen, nicht hingegen zwischen tatsächlichen Steuern und latenten Steuern. Bedingung für die Saldierung ist im Fall der latenten Steuern, dass die Ansprüche gegenüber der gleichen Steuerbehörde bestehen und das gleiche Steuersubjekt betreffen. Im Konzern ist daher eine Aufteilung der latenten Steuern nach den Gesellschaften (Steuersubjekten) erforderlich, um für die nach Gesellschaften separierten aktiven und passiven Latenzen jeweils eine Saldierung vorzunehmen. Für die Saldierung tatsächlicher Steuern ist die Aufrechnungsmöglichkeit gefordert, die gemäß § 226 AO i. V. m. § 395 BGB in der Regel ebenfalls voraussetzt, dass die gleiche Steuerbehörde die Verwaltungshoheit über die Steuern hat (sog. Kassenidentität). Zusätzlich fordert IAS 12.71 für tatsächliche Steuern, dass entweder der Ausgleich auf Nettobasis (Aufrechnung) beabsichtigt ist oder die Absicht besteht, gleichzeitig mit der Realisierung des betreffenden Vermögenswerts die dazugehörige Schuld abzulösen. Diese Zusatzbedingung wird in der Praxis nicht durchgängig beachtet.

 

Beispiel

Die Tax Base GmbH hat per 31.12.01

  • eine Forderung aus Körperschaftsteuerüberzahlung 00 von 100 TEUR und
  • eine Schuld aus Körperschaftsteuer 01 von 150 TEUR.
  • Daneben besteht eine Gewerbesteuerschuld aus 01 von 25 TEUR.

Der Körperschaftsteuererstattungsanspruch 00 und die Körperschaftsteuerschuld 01 sind aufrechenbar. Soweit jedoch eine Aufrechnung nicht beabsichtigt ist und auch nicht die Absicht besteht, bei Eingang der Überzahlung 00 eine Abschlagszahlung auf die Körperschaftsteuer 01 zu leisten, wäre die Saldierung unzulässig.

Eine Saldierung zwischen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer kommt ohnehin nicht infrage, da es an der Kassenidentität und damit an der Aufrechnungsmöglichkeit fehlt. Ein tatsächlicher Steueranspruch von 100 TEUR ist auf der Aktivseite im Umlaufvermögen auszuweisen, und zwar als gesonderter Posten. Eine tatsächliche Steuerschuld von 175 TEUR ist auf der Passivseite gesondert in den kurzfristigen Schulden darzustellen.

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