Fragen

A.1 Was ist das Endorsement der IFRS durch die EU? Warum braucht es überhaupt einen Endorsement-Mechanismus?

A.2 Was ist oberste Zielsetzung des IFRS-Jahresabschlusses?

A.3 Aus welchen fünf (oder sechs) Elementen besteht der IFRS-Jahresabschluss?

A.4 In der Definition der assets (Vermögenswerte) unterscheidet sich das Conceptual Framework kaum vom HGB. Welche Unterschiede bestehen bei liabilities (Schulden)?

B.1 Was ist der due process? Wie verläuft er im Regelfall?

B.2 Welche Übereinstimmungen und Unterschiede bestehen (Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern ausgeklammert) zwischen der Hauptgliederung der Bilanz nach IFRS und HGB, a) auf der Aktivseite, b) auf der Passivseite?

B.3 Wie ist die Arbeitsteilung zwischen IFRS 13 "Bemessung des beizulegenden Zeitwertes" (fair value) und den anderen Standards?

B.4 Darf unter Berufung auf die (true and) fair presentation von Einzelregelungen abgewichen werden? Wenn ja, mit welchen Konsequenzen?

C.1 In welchem Hierarchieverhältnis stehen die Einzelstandards und das Conceptual Framework?

C.2 An die Einhaltung von Bilanzkennzahlen gebundene Kreditbedingungen (covenants) und kurzfristige Kündigungsrechte spielen eine große Rolle bei Fremdfinanzierungen. Welche Regelungen enthält IAS 1 für den Fall des Bruchs dieser Bedingungen (breach of covenants)?

C.3 Welche Hierarchie für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (fair value) enthält IFRS 13?

C.4 Erläutern Sie am Beispiel einer nur im Fall eines Mindesterfolgs greifenden Vorstandstantieme das materiality-Prinzip?

Antworten

A.1 Das Endorsement ist die formelle Anerkennung der IFRS durch die EU.

Einen solchen formellen Akt braucht es aus folgendem Grund: Der IASB ist ein privater Standardsetter. Seine Regeln können deshalb nur dann rechtsverbindlich werden, wenn ihre Anwendung von dazu befugten Instanzen mit Gesetzgebungs(ähnlicher)-Kompetenz erlaubt oder vorgeschrieben wird.

A.2 Als Zielsetzung des Jahresabschlusses wird im Conceptual Framework die Befriedigung von Informationsbedürfnissen durch entscheidungsnützliche Informationen definiert (decision usefulness).

A.3 Der IFRS-Abschluss besteht aus folgenden Elementen:

  • Bilanz,
  • Gesamtergebnisrechnung, wahlweise mit integrierter GuV,
  • GuV (sofern nicht in Gesamtergebnisrechnung integriert),
  • Eigenkapitalveränderungsrechnung,
  • Kapitalflussrechnung,
  • Anhang (notes).

A.4 Liabilities (Schulden) umfassen nach IFRS nur Außenverpflichtungen. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung sind bspw. unzulässig.

B.1 Der due process ist das strukturierte Verfahren zur Formulierung neuer oder revidierter Standards. Der Regelablauf ist wie folgt: Ausgangspunkt ist ein Diskussionspapier mit mehrmonatiger Stellungnahmefrist für die interessierte Öffentlichkeit. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen wird dann ein Standardentwurf (Exposure Draft) erstellt. Auch hierzu gibt es eine mehrmonatige Stellungnahmefrist. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen wird der finale Standard erstellt.

B.2 Die IFRS-Bilanz ist auf beiden Seiten nach Fristigkeit zu gliedern:

  • Hinsichtlich der Hauptgliederung der Aktivseite ergibt sich eine große Übereinstimmung mit dem HGB: langfristige Vermögenswerte (IFRS) entsprechen in der Regel dem Anlagevermögen (HGB), kurzfristige Vermögenswerte (IFRS) dem Umlaufvermögen (HGB).
  • Auf der Passivseite besteht keine solche Übereinstimmung: während IFRS auch die Schulden nach Fristigkeit gliedert, unterscheidet das HGB nach dem Sicherheitsgrad (Rückstellungen vs. Verbindlichkeiten).

B.3 Das Verhältnis von IFRS 13 zu den anderen Standards ist wie folgt: ob der fair value überhaupt angewandt werden muss oder darf, ergibt sich aus den anderen Standards. Wie er bei freiwilliger oder pflichtweiser Anwendung technisch zu ermitteln ist, regelt hingegen IFRS 13.

B.4 Abweichungen von den Einzelregeln sind nach IAS 1.19 erlaubt, aber nur in den sehr seltenen Fällen (extremely rare cases), in denen die Anwendung der Einzelregelungen zu einer irreführenden Darstellung führen würde.

Falls das Unternehmen so verfährt, muss es dies nach IAS 1.20 offenlegen und in einer Art Schattenbilanzierung auch darstellen, wie der Jahresabschluss ohne die Abweichung ausgesehen hätte.

C.1 Die Einzelstandards gehen dem Conceptual Framework vor, dürfen also unter Berufung auf die "hehren" Grundsätze des Framework nicht einfach unbeachtet bleiben (kein override).

C.2 Nach IAS 1.74 führt der Bruch einer solchen Bedingung in der Regel zur Umklassifizierung einer Verbindlichkeit von langfristig nach kurzfristig. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger noch im Bilanzaufstellungszeitraum auf sein Kündigungsrecht verzichtet.

C.3 Bevorzugt (Level 1) ist der fair value als Preis an aktiven Märkten (Börsen usw.) zu bestimmen, so etwa bei der Bewertung notierter Wertpapiere.

Erst in zweiter Linie (Level 2), also beim Fehlen aktiver Marktpreise, kommt eine Ableitung aus beobachtbaren Marktdaten infrage, etwa bei einer marktorientierten Bewertung als Ableitung aus den notierten Preisen ähnlicher Güter, bei einer b...

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