Bedenken gegen die Zulassung der IFRS für den Einzelabschluss ergeben sich, weil er eine stärkere Beziehung zu anderen Rechtsgebieten hat als der Konzernabschluss (vgl. Abb. 1).

Abb. 1: Rechtsbezüge des Einzelabschlusses

Hauptsächlich bereitet die Zahlungsbemessungsfunktion des Einzelabschlusses Schwierigkeiten:

  • Aus der Sicht des Maßgeblichkeitsprinzips des § 5 Abs. 1 EStG geht es um die Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz. Diese wäre entweder aufzugeben (modifizierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung statt Steuerbilanz) oder so zu modifizieren, dass – plakativ gesprochen – über den zu versteuernden Gewinn weiter in Berlin, Brüssel und Straßburg und nicht in London entschieden wird.
  • Aus der Sicht des Gläubigerschutzes geht es etwa darum, dass der nach IFRS zulässige Ausweis unrealisierter Gewinne (z. B. Kurssteigerung von Wertpapieren über die Anschaffungskosten) den ausschüttungsfähigen Gewinn erhöhen würde. Damit ginge die Gefahr einher, dem Unternehmen und seinen Gläubigern durch Ausschüttung von solchen Gewinnen Substanz zu entziehen, deren endgültige Realisierung noch ungewiss ist.

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