Nach EU-Verordnung und § 315e HGB ist der IFRS-Abschluss als befreiender Konzernabschluss anerkannt. Die Zulassung als befreiender Einzelabschluss würde starke Anpassungen im Steuerrecht (Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz) und im Gesellschaftsrecht (Ausschüttung, gesetzliche Rücklagen usw.) bedingen. Mit der Vornahme solcher Anpassungen ist kurzfristig kaum zu rechnen. Aus diesen externen Gründen, aber auch beim internen Reporting in einer einheitlichen "Sprache" im grenzüberschreitenden mittelständischen Unternehmen, kommt dem Konzernabschluss innerhalb der IFRS-Rechnungslegung eine größere Bedeutung zu als dem Einzelabschluss.

Bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses geht es vor allem um folgende Fragen:

  • Was soll bilanziert werden (Konsolidierungskreis)?
  • Wann soll bilanziert werden (Konzernbilanzstichtag)?
  • Wie soll konsolidiert werden (Methoden der Kapitalkonsolidierung, Firmenwert aus Kapitalkonsolidierung)?

Die Antworten in IFRS 10 und IFRS 3 unterscheiden sich nur partiell vom Handelsrecht:

  • Explizite Konsolidierungswahlrechte (wie in § 296 HGB) bestehen nicht. Der Konsolidierungskreis ist daher in wenigen Fällen weiter als nach HGB.
  • Auch den Minderheiten kann ein Anteil am goodwill zugerechnet werden.
  • Ein aufgedeckter goodwill darf nur außerplanmäßig, hingegen nicht planmäßig abgeschrieben werden.
  • Ein negativer Unterschiedsbetrag ist nicht zu passivieren, sondern unmittelbar ertragswirksam zu vereinnahmen.
  • Die Währungsumrechnung erfolgt (in der Theorie) nicht einheitlich, sondern in Abhängigkeit vom Grad der Selbstständigkeit des Tochterunternehmens erfolgsneutral oder erfolgswirksam.

Die meisten Unterschiede zwischen IFRS und HGB sind jedoch nicht konzernspezifischer, sondern allgemeiner Natur. Alle Unterschiede gelten gleichermaßen für den Einzel- wie für den Konzernabschluss. Die Beherrschung dieser allgemeinen Unterschiede ist das entscheidende Rüstzeug auch für den Konzernabschluss.

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