Wird von der full-goodwill-Methode kein Gebrauch gemacht, ergibt sich der Minderheitenanteil zum Erstkonsolidierungszeitpunkt als Anteil am Reinvermögen zu diesem Zeitpunkt. Im Erstkonsolidierungszeitpunkt werden daher auch die auf die nicht beherrschenden Anteile entfallenden stillen Reserven aufgedeckt. Sie sind dann für die Folgekonsolidierungen fortzuschreiben, also z. B. bei abnutzbarem Anlagevermögen anteilig dem Anteil der nicht beherrschenden Gesellschafter am Ergebnis zu belasten.

Zu den Folgekonsolidierungszeitpunkten ermittelt sich der nicht beherrschende Anteil somit wie folgt:

  • anteiliges Reinvermögen zum Erstkonsolidierungszeitpunkt,
  • zuzüglich Anteil der nicht beherrschenden Gesellschafter an den nachfolgenden Eigenkapitaländerungen,
  • einschließlich anteiliger Auflösung stiller Reserven.

Fortschreibungen können sich aus Gewinnthesaurierung, Gewinnausschüttungen, aber auch aus effektiven Kapitalzuführungen oder Kapitalherabsetzungen ergeben. Nachfolgend ein Beispiel, das verschiedene Eigenkapitaländerungen kombiniert:

 

Beispiel

Am 1.1.01 erwirbt M 80 % der Anteile an T für einen Kaufpreis von 800. Das buchmäßige Eigenkapital von T beträgt zu diesem Zeitpunkt 600, anteilig also 480. Die stillen Reserven betragen 200. Davon entfallen 160 = 80 % auf M und 40 = 20 % auf den Minderheitsgesellschafter MG. Die stillen Reserven werden über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren aufgelöst. Von der full-goodwill-Methode wurde kein Gebrauch gemacht.

In 01 bis 02 erwirtschaftet T je einen Gewinn von 100. Davon entfallen je 20 auf MG.

Der Gewinnanteil von MG im Konzern ist jedoch jeweils um 1/10 der auf ihn entfallenden stillen Reserven zu vermindern und beträgt dann jeweils 20 – 4 = 16.

In 02 schüttet T die Hälfte des Gewinns 01, somit 50 aus. Auf MG entfallen davon 10.

In 02 wird außerdem eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage von 150 geleistet, wovon 30 auf MG entfallen.

Nachfolgend die beiden Methoden zur Bestimmung des Minderheitenanteils 31.12.02 sowie die Konsolidierungstabelle (vereinfacht nur für den 31.12.01):

 
Fortschreibung nicht beherrschender Anteil auf Basis Einzelbilanz
Eigenkapital der T per 1.1.01 600
+ Gewinn 01 100
+ Gewinn 02 100
– Ausschüttung für 01 –50
+ Kapitalerhöhung 02 +150
= Eigenkapital der T per 31.12.02 900
+ Stille Reserven 1.1.01 +200
– Auflösung stille Reserven 01 –20
– Auflösung stille Reserven 02 –20
= Eigenkapital II der T per 31.12.02 1.060
Davon 20 % für nicht beherrschende Gesellschafter 212
 
Fortschreibung nicht beherrschender Anteil auf Basis Konzernbilanz
  01 02 02
kumuliert
Anteiliges Reinvermögen im Erstkonsolidierungszeitpunkt (inkl. stille Reserven)
160

160

160
+ Gewinnanteil (nach Auflösung anteiliger stiller Reserven) 16 16 32
– Ausschüttungen (kumuliert)   –10 –10
+/– Änderungen wegen effektiver Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen  
30

30
Nicht beherrschender Anteil 176   212
 
Konsolidierungstabelle
31.12.01       Konsolidierung    
  M T Summe S   H   Konzern
AKTIVA                
goodwill       160 1) 8 2) 152
Beteiligung 800   800     800 1)  
Diverses 4.700 700 5.400 160 1) 16 3a) 5.580
        40 1) 4 3b)  
Summe 5.000 700 6.200         5.732
PASSIVA                
Eigenkapital 5.000 600 5.600 480 1)     5.000
        120 1)      
Nettogewinn 500 100 600 48 6) 4 7) 556
Nicht beherrschender Anteil       4 5) 120 1) 176
            40 1)  
            20 4)  
Summe 5.500 700 6.200         5.732
GuV                
Erträge 1.200 460 1.660         1.660
Abschreib.
goodwill
     
8

2)
   
8
Übr. Abschreib.   60 60 20 3)     80
Übr. Aufwendungen 700 300 1.000         1.000
Gewinn 500 100 600         572
Anteil nicht beherrschende
Gesellschafter
      20 4) 4 5) 16
Nettogewinn 500 100 600 4 7) 48 6) 556
        1.064   1.064    
1) = Erstkonsolidierungsbuchung
2) = Außerplanmäßige Abschreibung goodwill
3) = Abschreibung stille Reserven (3a für T, 3b für Minderheitsgesellschafter)
4) = Gewinnanteil Minderheitsgesellschafter laut Einzelbilanz T
5) = Reduzierung Gewinnanteil Minderheitsgesellschafter durch Abschreibung stille Reserven
6) und 7) = Folgekonsolidierungserfolg

Der Ausweis des nicht beherrschenden Anteils erfolgt gemäß IAS 1 separat innerhalb des Eigenkapitals.

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