Fragen

A.1 Die L AG erzielt Erlöse hauptsächlich aus Leasingverträgen, wobei das wirtschaftliche Eigentum an den Leasingobjekten in der Regel bei der L AG bleibt (operating lease). Hat die L AG für die Erlösrealisierung IFRS 15 anzuwenden?

A.2 Welche Grundunterscheidung trifft IFRS 15 hinsichtlich der Art der Leistungsverpflichtung und daraus abgeleitet der Art der Umsatzrealisation?

B.1 Was ist ein Mehrkomponentengeschäft und wie ist der Erlös aus einem solchen Geschäft zu realisieren?

B.2 Wie unterscheidet sich die Umsatzrealisation nach IFRS 15 bei kundenspezifischer Fertigung einer Anlage konzeptionell und in den Konsequenzen vom HGB?

C.1 Unter welcher Voraussetzung bzw. in welchem Maß sind variable Entgeltbestandteile nach IFRS 15 zu realisieren?

C.2 Zeitraumbezogene Leistungen sind nach Leistungsfortschritt zu realisieren. Auf welche beiden Arten kann der Leistungsfortschritt nach IFRS 15 bestimmt werden?

Antworten

A.1 Auf Erlöse aus Leasingverträgen ist nicht der allgemeine Erlösstandard IFRS 15, sondern der spezielle Leasingstandard IFRS 16 anzuwenden.

A.2 IFRS 15 unterscheidet zeitpunktbezogene Leistungen – Umsatzrealisation im Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungsverpflichtung – und zeitraumbezogene Leistungen – Umsatzrealisation nach Leistungs- bzw. Fertigungsfortschritt.

B.1 Ein Mehrkomponentengeschäft liegt vor, wenn auf einheitlicher vertraglicher Grundlage mehrere eigenständige Leistungen erbracht werden. Für Zwecke der Erlösrealisierung ist dann das insgesamt erzielte Entgelt (Transaktionspreis) auf die Komponenten aufzuteilen und für jede Komponente eigenständig, d. h. häufig zu unterschiedlichen Zeitpunkten/Zeiträumen zu realisieren.

B.2 Konzeptionell interpretiert IFRS 15 die Fertigung einer kundenspezifischen Anlage nicht wie das HGB als zeitpunktbezogene Leistung, sondern als zeitraumbezogene Leistung. Hieraus folgt: während nach HGB der Umsatz erst mit Fertigstellung/Abnahme realisiert wird, ist er nach IFRS schon begleitend zum Fertigungsfortschritt auszuweisen.

C.1 Variable Entgeltbestandteile dürfen nur dann bzw. in dem Umfang schon als Erlös realisiert werden, wie eine "Stornierung" (Umkehr) des so gebuchten Umsatzes hoch unwahrscheinlich ist.

C.2 IFRS 15 unterscheidet zwischen input- und outputorientierter Bestimmung des Leistungsfortschritts. Inputorientiert wird auf das Verhältnis von schon getätigtem Aufwand/Stunden/Kosten usw. zum insgesamt erwarteten abgestellt (z. B. cost-to-cost-Verfahren). Outputorientiert kommt es darauf an, welche Teile der Leistung schon erbracht sind (z. B. milestones-Verfahren).

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